Gesundheitsbezogene Angaben wie „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“ und „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ darf Dextro Energy für seine Produkte nicht verwenden. Die Aussagen sind zwar wissenschaftlich bewiesen, aber sie sind nach Ansicht der Kommission und des EuGH dennoch nicht zulassungsfähig. Sie verwirrten den Verbraucher, weil sie ihn quasi zum Verbrauch von Zucker aufriefen, obwohl nationale und internationale Behörden dem Verbraucher aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine Verringerung des Zuckerkonsums empfehlen würden. Mit seinem Urteil bestätigt der EuGH die Auffassung der Kommission und weist das Rechtsmittel von Dextro Energy zurück (Urteil v. 08.06.2017, Rs.C‑296/16 P).
Dextro Energy hatte die Zulassung von fünf gesundheitsbezogenen Angaben beantragt und nicht erhalten. Eine solche Zulassung ist nach der Health-Claims-VO (1924/2006/EG) notwendig, wenn ein Produkt mit gesundheitsbezogenen Angaben auf dem Etikett oder in der Werbung angepriesen werden soll. Die Zulassung ist i. d. R. zu erteilen, wenn sich die gesundheitsbezogenen Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Das ist bei allen Aussagen in Bezug auf Dextro Energy der Fall. Allerdings sollen keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufen und zwar auch dann, wenn ihre wissenschaftliche Bewertung durch die Behörde positiv ausgefallen ist. Genau hier sahen sowohl die Kommission als auch der EuGH das Problem, da Dextro Energy aus Glucose besteht, also aus Zucker. Mit den Aussagen würde der Verbraucher zum Verzehr von Zucker aufgerufen, obwohl der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern solle. Daher würden die Aussagen ein widersprüchliches Signal an die Verbraucher senden und die Zulassung sei zu Recht verweigert worden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2016 der Wettbewerbszentrale >>
News vom 24.07.2015 // Unzulässige Werbung für Kinderwunschtee außergerichtlich unterbunden >>
News vom 07.09.2012 // EuGH: Werbung für „bekömmlichen“ Wein ist unzulässig >>
cb/ad
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig