Am 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Die Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Näheres siehe News vom 05.06.2014 mit den dort aufgeführten weiterführenden Hinweisen.
Hiervon betroffen sind auch alle Verträge zwischen Verbrauchern und Architekten/Ingenieure. Die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB greift nur bei Bauverträgen mit größerem Bauvolumen, nicht aber bei Architekten- oder Ingenieurverträgen. Somit sind auch diese gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern vor dem Vertragsschluss eine Vielzahl von Informationen zu übermitteln, insbesondere über die Identität des Unternehmers, über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung und über den Gesamtpreis bzw. über die Art der Preisberechnung.
Wenn ein Verbrauchervertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird, sind weitere Informationspflichten zu erfüllen. Ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen liegt beispielsweise dann vor, wenn dieser auf der Baustelle oder in den privaten Räumen des Bauherren geschlossen wird, was in der Praxis häufig vorkommt. In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, darüber muss der Architekt bzw. der Ingenieur in Textform informieren. Außerdem muss der Verbraucher über die Widerrufsbedingungen belehrt, und es muss ihm ein Musterwiderrufsformular ausgehändigt werden. Die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular finden sich im EGBGB. Für den Fall, dass der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wird, kann er sein Widerrufsrecht bis zu 12 Monaten + 14 Tage nach Vertragsschluss ausüben. Dies kann dazu führen, dass dem Architekten oder dem Ingenieur für die bis dahin geleisteten Tätigkeiten kein Honoraranspruch zusteht. Außerdem kann es zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen.
sj
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