Der Bundestag hat gestern in 2. und 3. Lesung einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung beschlossen. Bislang ist nach geltendem Recht Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Das gestern beschlossene Paket beinhaltet folgende Neuregelungen:
1. Bußgeldtatbestand
Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 UWG) können künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der Angerufene vorher dem Anrufer gegenüber ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
2. Verbot der Rufnummernunterdrückung
Ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen wird im Telekommunikationsgesetz (TKG) etabliert, damit die Identität des Anrufers erkennbar wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung wird ebenfalls Bußgeld bewehrt sein. Hier droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
3. Ausweitung des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht im Fernabsatz wird ausgeweitet:
Künftig sollen auch Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften u. ä. sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträge widerrufen werden können, wenn diese telefonisch vereinbart wurden. Bislang sind gerade diese Vertragstypen ausdrücklich von dem Widerrufsrecht ausgenommen (§ 312d Abs. 4 BGB). Für die Ausübung des Widerrufsrechts kommt es nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.
Nach fristgerechtem Widerruf braucht der Verbraucher den Vertrag nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (z. B. als E-Mail oder Fax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist einen Monat.
Schutz soll es auch bei den sog. Kostenfallen im Internet geben: Wurde der Verbraucher nicht in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er den Vertrag über Dienstleistungen auch dann widerrufen, wenn er die Ausführung der Dienstleistung veranlasst oder dieser ausdrücklich zugestimmt hat.
4. Textformerfordernis bei Anbieterwechsel
Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) benötigt der neue Vertragspartner entweder eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages oder einen sonstigen Nachweis in Textform, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Erst danach wird der Telefonanschluss des Verbrauchers auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Bislang wurde ein Telefonanschluss schon dann umgestellt, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt.
Die Wettbewerbszentrale, die auch Beschwerden wegen so genannten Slammings erhält, begrüßt, dass mit dieser geplanten Neuregelung ein für alle Beteiligten praktikables Nachweiserfordernis bei einem Anbieterwechsel eingeführt werden soll. Bislang sind wettbewerbsrechtliche Verfahren wegen Slammings nur mit erheblichen Problemen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zu führen. Weiterhin finden auch die Vorhaben im Hinblick auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung in Telefonwerbung, die Ausweitung des Widerrufsrechts bei Abonnementverträgen über Zeitungen, Zeitschriften sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträgen und das Verbot der Rufnummernunterdrückung die Zustimmung der Wettbewerbszentrale.
Einzig der geplante Bußgeldtatbestand dürfte nach Meinung der Wettbewerbszentrale nicht Ziel führend sein: Bußgelder sind zur Eindämmung der Telefonwerbung nicht geeignet, da sie erst auf der Rechtsfolgenseite ansetzen. Voraussetzung dafür, dass ein Bußgeld aber überhaupt verhängt werden kann, ist die Identifikation des Anrufers und die Kenntnis von weiteren Umständen des Anrufs. Bereits heute können zudem in wettbewerbsrechtlichen Verfahren Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro durch die Gerichte verhängt werden. Die Gerichte schöpfen diesen Rahmen auch nahezu aus – wie beispielsweise das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.12.2007, Az. 38 O 188/04) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren.
Der gestern beschlossene Gesetzentwurf muss noch den Bundesrat passieren, ist aber nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 26.03.2009 >>
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