Home News Gesetz gegen Telefonbetrügereien in Kraft – Regulierungsbehörde reagiert sofort mit neuen Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch

Gesetz gegen Telefonbetrügereien in Kraft – Regulierungsbehörde reagiert sofort mit neuen Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 40 vom 14.08.2003, S. 1590-1592) ist seit 15.08.2003 das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern in Kraft getreten. Im Gesetz sind unter anderem folgende Punkte geregelt:

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 40 vom 14.08.2003, S. 1590-1592) ist seit 15.08.2003 das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern in Kraft getreten. Im Gesetz sind unter anderem folgende Punkte geregelt:

  • Auskunftsanspruch gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zu Namen und ladungsfähiger Anschrift der Anbieter,
  • Preisangabepflicht vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit der Verbindung,
  • Einführung Entgeltobergrenze von 2 Euro pro Minute bzw. bei Blocktarifen von 30 Euro,
  • Automatische Trennung der Verbindung nach einer Stunde,
  • Registrierungsverfahren für sogenannte Dialer, die verbraucherschützende Mindestvoraussetzungen erfüllen müssen,
  • Beschränkung der Dialer auf nur eine Rufnummerngasse, die der Verbraucher sperren kann,
  • Befugnis der RegTP zum Entzug der Nummern bei rechtswidrigem Missbrauch

Die Reg TP stellt entsprechend ihr neues Maßnahmenbündel zur Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs vor:

  • Regulierungsbehörde legt Mindestanforderungen für Dialer fest
  • Auskunftsanspruch zu Mehrwertdiensterufnummern
  • Verbraucherbroschüre „Was tun bei Rufnummernmissbrauch?“

Die Reg TP hat Mindestanforderungen für Einwählprogramme (sog. Dialer) festgelegt. Danach müssen Dialer, die Datenverbindungen über Mehrwertdiensterufnummern [(0)190er/(0)900er Rufnummern] herstellen, so gestaltet sein, dass

  • der Nutzer solche Programme erkennen kann,
  • der Nutzer solche Programme eindeutig bestimmten Angeboten zuordnen kann,
  • der Nutzer explizit zustimmen muss
    • bei dem Bezug eines Dialers,
    • bei dessen Installation und/oder dessen Aktivierung und
    • bei der tatsächlichen Verbindungsherstellung zu einer Mehrwertdiensterufnummer.

„Die wirkungsvollsten Mittel gegen missbräuchliche Nutzungen sind Transparenz und die Möglichkeit zum bewussten Handeln des Verbrauchers“, sagte Präsident Matthias Kurth in Bonn. „Daher hat die Regulierungsbehörde auch Vorgaben für explizite Zustimmungen gemacht.“ Dies kann z. B. das Eintippen eines Wortes statt eines einfachen Klicks sein oder die Antworten im Zustimmungsdialog sind so gestaltet, dass der nicht voreingestellte Button angeklickt werden muss.

Zur besseren Transparenz müssen Dialer bei grafischen Oberflächen auch Merkmale wie

  • Mindestgröße der Schrift für die Lesbarkeit oder
  • deutliches Abheben der Schrift vom Untergrund, auch farblich oder
  • klare Erkenntlichkeit der Zustimmungsschalter erfüllen.

Darüber hinaus wurden noch einige Anforderungen festgelegt, die sicherstellen sollen, dass solche Dialer

  • bestehende Sicherheitseinstellungen in den Endgeräten des Nutzers nicht unterlaufen oder verändern oder
  • auf Wunsch des Nutzers wirklich vollständig vom Endgerät entfernt werden können.

Durch eine schriftliche Versicherung wird rechtsverbindlich dokumentiert, dass er die von der Reg TP festgelegten Mindestanforderungen einhält.

Die Festlegung solcher Mindestanforderungen war der Reg TP durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190er/(0)900er Mehrwertdiensterufnummern“ übertragen worden. Gleichzeitig dürfen die Dialer in nächster Zukunft nur noch über die Rufnummerngasse (0)900 9 angeboten werden, was eine gezielte Sperrung der Dialer durch den Kunden ermöglicht.

Das Gesetz legte gleichzeitig Preisobergrenzen von zwei Euro pro Minute und eine automatische Trennung nach einer Stunde bzw. 30 Euro bei Blocktarifen für die Mehrwertdiensterufnummern fest. Es ist nicht zulässig Dienste anzubieten, die teilweise über einen Blocktarif und teilweise minutenbasiert abgerechnet werden.

Eine Überschreitung der Zeit- und Preisgrenzen ist durch ein Legitimationsverfahren möglich. „Kernpunkt ist, dass der Anrufer sich bei jeder Überschreitung der Zeit- oder Preisgrenzen durch die Eingabe einer vierstelligen Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) legitimieren muss“, erklärte Kurth. Diese PIN kann jeder Anschlussinhaber bei demjenigen, der den Dienst anbietet, schriftlich beantragen. Die PIN ist an die Rufnummer des Anschlussinhabers gekoppelt und wird nach dreimaliger Falscheingabe gesperrt.

Darüber hinaus besteht auch ein Auskunftsanspruch, wenn ein Verbraucher den Anbieter einer angewählten Mehrwertdiensterufnummer wissen möchte.

Bei den in Einzelzuteilung vergebenen (0)900er Rufnummern kann der Anbieter der Mehrwertdienstleistung unmittelbar aus der Suchmaschine auf der Web-Seite der Reg TP ersehen werden unter www.regtp.de.

Bei (0)190er Rufnummern, die nur noch bis Ende 2005 genutzt werden dürfen, war die Suche nach einer Adresse eines Verantwortlichen bisher sehr schwer. Für alle Verbindungen ab dem 15. August 2003 kann sich der Verbraucher mit seiner Anfrage schriftlich an die Reg TP wenden und soll innerhalb von 10 Werktagen eine Antwort erhalten.
Für eine erfolgreiche Recherche sind die folgenden Angaben notwendig:

  • die angewählte(n) Mehrwertdiensterufnummer(n),
  • das Datum und die Uhrzeit der Anwahl,
  • Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer des Anfragenden.

Entsprechende Formblätter für eine solche Abfrage sind ebenso wie eine ausführliche Verbraucherbroschüre zum Thema „Was tun bei Rufnummernmissbrauch?“ mit vielen Tipps und Hinweisen erhältlich bei:

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle Erfurt
Druckschriftenversand
Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt
Telefon: 0361/73 98-2 72
Telefax: 0361/73 98-1 84

Quellen: Pressemitteilung der Regulierungsbehörde vom 18.08.2003, Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.08.2003

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de