Am 2. März 2012 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet. Hiernach ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung ein sog. Button vorgesehen, der auf die Entgeltlichkeit des Angebots hinweist, sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt.
Ziel des Gesetzes ist es, Verbraucher vor dubiosen Geschäftsmodellen zu schützen, bei denen die Kostenpflichtigkeit des Online-Angebots verschleiert wird.
§ 312g Abs. 3 BGB enthält nach der Gesetzesänderung damit folgenden Wortlaut:
„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Das Gesetz gegen Kostenfallen betrifft alle Verträge, die im Online-Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossen werden. Jeder Anbieter im B2C-Bereich muss danach seinen Internet-Shop so ergänzen, dass die Schaltfläche, der sog. „Button“, gut lesbar um den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung ergänzt wird, da ansonsten der Vertrag nicht zustande kommt.
Das Gesetz wird nunmehr dem Bundesrat zugeleitet und voraussichtlich im Sommer in Kraft treten.
Quelle und weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 02.03.2012 >>
News der Wettbewerbszentrale vom 29.8.2011 >>
ps
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