Home News Geschützte Logos und Signets: TÜV, DAT, Schwacke

Geschützte Logos und Signets: TÜV, DAT, Schwacke

Fremde Zeichen dürfen ohne Berechtigung nicht verwendet werden, auch wenn sie thematisch passen. Die Markeninhaber müssen der werblichen Verwendung zustimmen, ansonsten liegt u. a. ein Wettbewerbsverstoß vor.

Fremde Zeichen dürfen ohne Berechtigung nicht verwendet werden, auch wenn sie thematisch passen. Die Markeninhaber müssen der werblichen Verwendung zustimmen, ansonsten liegt u. a. ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Wettbewerbszentrale leitet Einigungstellenverfahren ein und vermeidet so eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Eine Sachverständigen GmbH hatte auf ihrer Homepage unter anderem mit diversen Logos und Signets von Prüforganisationen und Firmen geworben:

Tuevweb
Datweb
Schwackeweb

Nach Auskunft der betreffenden Unternehmen bestand jedoch keine Berechtigung zur werblichen Verwendung dieser geschützten Zeichen. Unabhängig davon, dass die unberechtigte Verwendung von geschützten Wort-/Bildmarken durch die Markeninhaber verfolgt werden können, stellen solche werblichen Nutzungen auch Wettbewerbsverstöße dar.

Die unberechtigte Verwendung solcher Zeichen verstößt gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG) und das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§§ 3 Abs. 1 und 2 UWG). Denn der Werbende täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die sog. Betriebsverhältnisse und auch über seine Person und die Rechte des Unternehmens. Daneben kann außerdem ein Verstoß gegen einen Verbotstatbestand der sog. „schwarzen Liste“ (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) bejaht werden, wenn es sich bei solchen Zeichen um „Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem“ handelt.

Nach Abmahnung und Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens bei der zuständigen Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertrat der Geschäftsführer des Unternehmens die Ansicht, aufgrund vertraglicher Beziehungen zu den Unternehmen berechtigt zu sein, deren Logos verwenden zu dürfen. Die dafür notwendigen Nachweise konnte er aber nicht erbringen. Zur Vermeidung einer Klageerhebung gab er dann doch noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass das Verfahren insgesamt außergerichtlich beigelegt werden konnte.

Auch diese Auseinandersetzung hat gezeigt, dass in vielen Fällen die Anrufung der bei den Industrie- und Handelskammern eingerichteten Einigungsstellen eine sinnvolle Alternative zur Streitbeilegung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens – und damit der Entlastung der staatlichen Gerichtsbarkeit – sein kann.

Weiterführende Informationen

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M 1 0036/19
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