Das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat zu Gesetzesänderungen geführt, die sich auf von Unternehmen versandte E-Mails beziehen: Seit Jahresbeginn sind Unternehmer verpflichtet, in Geschäftsbriefen unabhängig von deren Form bestimmte Geschäftsangaben zu machen.
Die Gesetzesänderungen sind für alle eingetragenen Kaufleute relevant. So wurde im Rahmen des § 37a Handelsgesetzbuch festgelegt, dass alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute folgende Angaben zu machen haben:
- vollständiger Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
- Zusatz der Rechtsform (z.B. eingetragener Kaufmann)
- Ort der Handelsniederlassung
- Angabe des Registergerichts und der Handelsregisternummer
Gemäß der §§ 125 a und 177 a Handelsgesetzbuch gilt Entsprechendes für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft.
Auch das GmbH-Gesetz hat in § 35 a eine entsprechende Änderung erfahren. Hier sind allerdings zusätzlich Angaben zu den Geschäftsführern zu machen. Diese sind alle mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor- sowie dem Nachnamen aufzuführen.
Weiterhin hat das Aktiengesetz in § 80 Abs. 1 die entsprechende Erweiterung der Geschäftsbriefe „gleichviel welcher Form“ erhalten.
Bei Verstoß gegen diese Vorschriften muss mit einem von dem Registergericht zu verhängenden Zwangsgeld gerechnet werden. Ob die fehlenden Angaben auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wird derzeit diskutiert.
Die Wettbewerbszentrale verneint dies. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den Regelungen zwar um Marktverhaltensregeln handelt. Sie geht allerdings davon aus, dass Verstöße gegen diese Vorschriften den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigen. „Einen Verstoß gegen diese Formvorschriften wird die Wettbewerbszentrale derzeit nicht beanstanden“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. Wie die Gerichte einen derartigen Verstoß bewerten, bleibe abzuwarten.
Die Wettbewerbszentrale empfiehlt den Unternehmen, die Vorschriften einzuhalten, um einer Abmahnung durch Mitbewerber keine Angriffsfläche zu bieten und sich vor einem drohenden Zwangsgeld zu schützen.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater