Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Köln mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. November 2002 – 6 U 77/02 – einem Arzt verboten, Patienten den Bezug von Blutzuckerteststreifen aus einem in seiner Praxis befindlichen Depot eines Sanitätshauses anzubieten. Der beklagte Arzt betreibt eine Diabetes-Schwerpunktpraxis. In seinen Praxisräumen unterhielt er das Depot eines Sanitätshauses, in dem er Blutzuckerteststreifen vorrätig hielt und diese an Patienten ausgab. Diese Produkte können Patienten üblicherweise in jeder Apotheke und in jedem Sanitätshaus erwerben.
Das Oberlandesgericht begründete sein Verbot mit der ärztlichen Berufsordnung. Danach ist es Ärzten untersagt, in Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren oder Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen. Ärzte dürfen ferner ihren Patienten nicht bestimmte Leistungserbringer empfehlen. Daraus ergebe sich, so das Oberlandesgericht, dass der Arzt erst recht nicht die Produkte eines bestimmten Anbieters abgeben dürfe.
Das Urteil macht deutlich, dass ein Arzt das Vertrauen der Patienten nicht als quasi verlängerter Arm eines Sanitätshauses zur Verkaufsförderung bestimmter Produkte missbrauchen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Produkte nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Jedem Patienten steht es frei, bei welchem Apotheker oder Sanitätshaus er seine Rezepte einlösen möchte. Der Wettbewerb zu Gunsten der Verbraucher und die Wahlfreiheit würden durch Absprachen zwischen Ärzten und Leistungserbringern erheblich beschnitten.
Der beklagte Arzt hat mittlerweile Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, wo es möglicherweise zu einer höchst richterlichen Klärung dieser Problematik kommen wird.
Weitere Informationen erhalten Sie bei
Frau Rechtsanwaältin Christiane Köber, E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
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