Das Landgericht Osnabrück hat mit einem Urteil vom 26.09.2006 -Aktz: 18 O 487/06- den Antrag der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen, einer Versandapotheke die Einlösung von Gutscheinen zu untersagen, die sie über Krankenkassen an deren Mitglieder verteilen lässt. Gegen Einlösung dieser Gutscheine bei der Versandapotheke wird den Krankenkassen-Mitgliedern die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung beim Medikamentenkauf erlassen.
Das Gericht hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf ein Urteil des Bundsgerichtshofs Bezug genommen, wonach Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, allein nach sozialrechtlichen Vorschriften zu beurteilen seien, nicht aber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die Wettbewerbszentrale kritisierte die Entscheidung des Gerichts. Hier gehe es nicht um die sozialrechtlich zu beurteilende Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, sondern allein um eine Werbemaßnahme einer Apotheke gegenüber Verbrauchern. Rabatte, Zuzahlungserstattungen und andere Geschenke zur Verkaufsförderung seien aber allen Apotheken nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften verboten. Diese klaren Verbote umgehe die werbende Apotheke dadurch, dass sie ihre Gutscheine über Krankenkassen an deren Mitglieder verteilen lasse. „Das Gericht hat verkannt, dass hier die für alle Apotheken geltenden Rabattverbote umgangen werden und dadurch massiv der Wettbewerb unter den Apotheken verzerrt wird“, sagte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Wir werden zwar noch die Urteilsgründe abwarten. Ich gehe aber davon aus, dass wir hier Rechtsmittel einlegen werden“, so Münker weiter.
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