Im Rahmen der Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens hatte ein Sachverständiger auf seinem Briefbogen einen Rundstempel mit doppelt umlaufendem Kreis – ähnlich dem Rundstempel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger – verwendet. Darin führte er neben seinem Namen die Angabe
Von der Dekra geprüfter Lacksachverständiger
Im Mittelfeld dieses Rundstempels stand
Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
Dieser Stempel war der Prüforganisation nicht bekannt und er war auch nicht von ihr an den Sachverständigen übergeben worden. Der Sachverständige hatte vor mehr als 15 Jahren einmal an einem 4-tägigen lacktechnischen Seminar für Kraftfahrzeugsachverständige teilgenommen. Im Rahmen dieses Seminars wurde den Teilnehmern ausweislich eines erteilten Zertifikats spezifische Kenntnisse über PKW-Lackierungen zur Beurteilung von Werkslackierungen, Reparaturlackierungen sowie von Schäden im Betrieb, von Schäden durch Witterung, durch chemische und biologische Umwelteinflüsse und Kenntnisse zur Behebung solcher Schäden vermittelt.
Den Teilnehmern wurde aber keine Bescheinigung erteilt, wonach sie sich nach erfolgreichem Abschluss des Seminars als „Von der Dekra geprüfter Lacksachverständiger“ hätten bezeichnen dürfen. Ebenso wenig wurde den Teilnehmern ein entsprechender Rundstempel übergeben. Beides eine Eigenkreation des Sachverständigen ohne Wissen der Prüforganisation.
Die Verwendung eines solchen Rundstempels verstößt damit gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG). Denn der Sachverständige täuscht die angesprochenen Verkehrskreise in doppelter Hinsicht. Zum einen darüber, dass der Hinweis auf die Prüfung durch Dekra für das genannte Sachgebiet nicht freigegeben worden war und zum anderen durch die Verwendung des Rundstempels weil der Eindruck entstand, die Prüforganisation habe den Stempel ausgehändigt. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass durch Zeitablauf von mehr als 15 Jahren – also mangels erneuter Auffrischung der Fachthemen – die Werbeaussage ohnehin nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Neben dem Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt außerdem ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen vor (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG).
Auf eine Abmahnung hin und nach einiger Korrespondenz mit der anwaltlichen Vertreterin gab der Sachverständige die geforderte Unterlassungserklärung ab, so dass das Verfahren außergerichtlich beigelegt werden konnte.
Weiterführende Informationen
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M 1 0116/19
ao
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