Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag mitgeteilt hat, hat der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat beschlossen, Fragen zum Umfang des Schutzes einer eingetragenen geographischen Angabe gegenüber einer Marke dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.
Im konkreten Fall hatte der Bayerische Brauerbund e. V. (Kläger) – zu dessen Aufgaben es gehört, gegen die unlautere Verwendung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ vorzugehen – eine niederländische Brauerei (Beklagte) wegen Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ in Anspruch genommen. Die Beklagte ist Inhaberin einer Marke mit den Wortbestandteilen „BAVARIA HOLLAND BEER“. Diese Marke genießt in Deutschland mit Wirkung vom 28.04.1995 Schutz für die Ware „Bier“.
Hingegen ist die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ aufgrund eines im Jahr 1994 (in einem sog. vereinfachten Verfahren) von der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrags nach Art. 17 der Verordnung (EWG) 2081/92 als geschützte geographische Angabe eingetragen worden. Die Eintragung in das bei der EU-Kommission geführte Register und Veröffentlichung erfolgte allerdings erst im Jahr 2001.
Der BGH hat nun insbesondere zwei Fragen zur Klärung dem EuGH vorgelegt:
Zum einen ist dies die Frage nach dem Zeitrang, welcher der geschützten geographischen Angabe zukommt. Kann als Zeitrang der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags durch einen Mitgliedsstaat maßgeblich sein, wenn – wie vorliegend aufgrund des sog. vereinfachten Verfahrens – nicht der Antrag, sondern erst die Eintragung veröffentlicht wird?
Zum anderen stellt der BGH die Frage, ob der Bayerische Brauerbund e. V. Schutz aus nationalem Recht für sich in Anspruch nehmen kann, für den Fall, dass die Verordnung, aufgrund derer die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in das Register eingetragen wurde, unwirksam ist.
Die Frage der Wirksamkeit der Verordnung ist bereits Gegenstand eines dem EuGH vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens eines italienischen Gerichts.
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