Home News Geografische Herkunftsbezeichnung – LG Magdeburg zur Werbung mit „Magdeburger Bier“ für ein in Oberfranken gebrautes Bier

Geografische Herkunftsbezeichnung – LG Magdeburg zur Werbung mit „Magdeburger Bier“ für ein in Oberfranken gebrautes Bier

Das LG Magdeburg hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Braugesellschaft in Magdeburg untersagt, für ein nicht in Magdeburg –Stadtteil Sudenburg- hergestelltes Bier auf Werbeträgern mit textlichen Bezugnahmen auf eine Magdeburger Biertradition der Firma Sudenburger Brauhaus mit den Formulierungen

Das LG Magdeburg hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Braugesellschaft in Magdeburg untersagt, für ein nicht in Magdeburg –Stadtteil Sudenburg- hergestelltes Bier auf Werbeträgern mit textlichen Bezugnahmen auf eine Magdeburger Biertradition der Firma Sudenburger Brauhaus mit den Formulierungen „Sudenburger Brauhaus“, „Sudenburger Bier“, „Magdeburger Bier“, „Sudenburger Bierbrauhaus“, „Sudenburger –seit 1882“, sowie „eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt“, zu werben (LG Magdeburg Urteil vom 04.05.2016, Az. 36 O 103/15 – nicht rechtskräftig).

Die Beklagte, ein in Magdeburg ansässiges Unternehmen, vertreibt das betreffende Bier in verschiedenen Sorten in Getränkeabholmärkten in Magdeburg und bewarb dieses auch im Internet auf der firmeneigenen Homepage, obwohl die Biere nicht aus Magdeburg und auch nicht aus dessen Stadtteil Sudenburg stammten. Vielmehr wird es in einer Brauerei in Franken – ca. 250 Kilometer von Magdeburg entfernt – für die Beklagte hergestellt und zwar vom Rohstoff bis zur Abfüllung des fertigen Bieres. Das dortige Brauhaus ist im Besitz einer speziellen Abfüllanlage der ehemaligen Brauerei- und Kellereimaschinenfabrik Magdeburg mit Sitz in Sudenburg.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Angabe einer falschen geografischen Herkunftsbezeichnung nach § 127 Abs. 1 MarkenG sowie wegen irreführender Informationen in Bezug auf das Lebensmittel Bier wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1a LMIV(VO (EU) Nr. 1169/2011) und wegen diesbezüglichen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung iS.d. § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) sowie wegen Irreführung über die geografische und betriebliche Herkunft nach § 5 Abs. 1 S. 1 , 2 Nr.1 und Nr. 3 UWG beanstandet.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, das Bier weise enge Bezüge zu Magdeburg auf, nur der Brauvorgang erfolge (noch) nicht in Magdeburg. Sie strebe ein eigenes Brauhaus mit einer Kapazität von 20.000 hl an. Ein Gelände sei bereits angemietet, Bauantrag eingereicht und die Brauanlagen wären in Auftrag gegeben. Zudem werde eine Magdeburger Biertradition fortgesetzt.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Angaben „Sudenburger Bier“, „Sudenburger Brauhaus“, „Sudenburger Bierbrauhaus“ und „Magdeburger Biertradition“ um geografische Herkunftsangaben i.S.d. § 127 Abs. 1 MarkenG handelt. Es bestehe zudem die Gefahr der Irreführung, weil das Bier selbst nicht in Sudenburg oder Magdeburg, sondern in Franken, gebraut wird. Dies könne der Adressat der Werbung gar nicht anders verstehen, als dass sich in Magdeburg bzw. Sudenburg ein Brauhaus befinde, in dem das beworbene Bier hergestellt werde.

Der Argumentation der Beklagten, dass mit Ausnahme des Brauvorgangs alle weiteren Vorgänge, wie Ideengebung, Design und Marketing in Magdeburg bzw. Sudenburg stattfänden, ist das Gericht nicht gefolgt. Es wies hierzu darauf hin, dass der Kunde vielmehr den Brauvorgang als den wesentlichen Schritt erkenne, der ihn dazu bewege, ein lokales Bier zu kaufen.

Festgestellt hat das Gericht zudem, dass die in einigen öffentlichen Bekanntmachungen (Zeitungsartikel) erfolgte Offenbarung, dass das Bier nicht in Magdeburg gebraut werde, keine entlokalisierenden Zusätze darstellen. Denn es sei zweifelhaft, ob diese Informationen überhaupt gelesen werden, und wenn der Verbraucher sie gesehen haben sollte, ob sie ihm noch bei der Kaufentscheidung präsent sind.

Dem Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 MarkenG stehe zudem nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Das Interesse der Verbraucher und der Mitbewerber, nicht über die Herkunft des Produktes irregeführt zu werden, wiege schwerer als das Interesse der Beklagten an der irreführenden Benutzung der Ortsangabe Magdeburg oder Sudenburg.

Ein schutzwürdiges Interesse auf Seiten der Beklagten, hiervon ausnahmsweise abzuweichen – etwa im Wege der Unternehmensexpansion ein wertvolles, nicht zu beanstandendes Kennzeichen für ein weiteres Produkt einzusetzen (vgl. BGH Urteil v. 19.09.2001- I ZR 54/96- „Warsteiner III“) – sah das das Gericht als nicht gegeben an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weiterführende Informationen

Zu geografischen Herkunftsbezeichnungen siehe
News vom 18.04.2016 // Bezeichnung eines in Rosenheim gebrauten Bieres als „Chiemseer“ irreführend – Auffassung der Wettbewerbszentrale vom OLG München bestätigt >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Getränkewirtschaft >>

Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>

M 2 0227/15
mk

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