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Geoblocking-Verordnung tritt am 03. Dezember 2018 in Kraft

Wie bereits im März berichtet tritt die Geoblocking-Verordnung (VO(EU) Nr. 218/302) am
3. Dezember 2018 in Kraft. Die Geoblocking-Verordnung soll Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen ungehindert und diskriminierungsfrei ermöglichen. Unternehmen müssen Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung vermeiden. Verbraucher und Unternehmen, soweit diese die Ware nicht weiter verarbeiten, dürfen wegen ihrer Nationalität, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung beim Warenkauf im Binnenmarkt nicht unterschiedlich behandelt werden.

Wie bereits im März berichtet tritt die Geoblocking-Verordnung (VO(EU) Nr. 218/302) am 3. Dezember 2018 in Kraft. Die Geoblocking-Verordnung soll Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen ungehindert und diskriminierungsfrei ermöglichen. Unternehmen müssen Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung vermeiden. Verbraucher und Unternehmen, soweit diese die Ware nicht weiter verarbeiten, dürfen wegen ihrer Nationalität, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung beim Warenkauf im Binnenmarkt nicht unterschiedlich behandelt werden.

Was ist Geoblocking?

Hierunter versteht man die Sperrung des Zugangs von Kunden z. B. eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer Onlineseite eines Online-Händlers aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes. Z.B. ein Kunde aus den Niederlanden möchte bei einem deutschen Händler kaufen, der üblicherweise nicht in die Niederlanden verkauft, dieser verweigert den Verkauf wegen des Sitzes des Kaufinteressenten. Ein anderer Fall: der Kunde wird bei Aufrufen der Internetseite des deutschen Anbieters automatisch auf eine Extraseite geleitet, auf welcher das Produkt teurer angeboten wird. Diese Maßnahmen sollen durch die Geoblocking-Verordnung unterbunden werden.

• Die Geoblocking Verordnung gilt für den stationären Handel, den Online-Handel und Dienstleistungen.

• Sie regelt den diskriminierungsfreien Verkauf, aber eine Lieferung muss nicht in Länder erfolgen, in die der Händler üblicherweise nicht liefert.

• Der Zugang zu Online-Shops, Shopping-Apps oder anderen Online-Benutzer Oberflächen darf nicht blockiert werden, z.B. für einen französischen Kunden, der bei einem deutschen Händler kaufen möchte.
Ausnahmen bestehen bei gesetzlich vorgegebenen Verboten, über die der Unternehmer den Kunden aber aufklären muss.

• Die automatische Weiterleitung auf eine länderspezifische Version der Internetseite ist unzulässig. Ausnahmen: sofern den Kunden die Möglichkeit der Einwilligung gewährt wird oder Rechtsvorschriften dies verlangen wie z. B. das Verbot des Verkaufs bestimmter Produkte im Online-Handel.

• Keine automatische Anpassung von Verkaufsbedingungen, Preisen oder Angeboten innerhalb eines Webshops wegen Wohnort, Sprachauswahl oder Zahlungsmittel.

• Zahlungsmethoden müssen einheitlich akzeptiert werden, keine Anwendung unterschiedlicher Bedingungen für einen Zahlungsvorgang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Kunden.

Händler sollten spätestens jetzt ihre eigenen Angebote prüfen und reagieren, da die Geoblocking-Verordnung ab dem 3. Dezember 2018 direkt anwendbar und für Händler bindend ist!

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale zum Geoblocking v. 28.03.2018 >>

Link Geoblocking-Verordnung >>

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