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Genussrechte bieten keine maximale Sicherheit

Ein Kapitalanlagenanbieter im Bereich von regenerativen Energien warb in seinen Verkaufsprospekten für den Erwerb von Genussrechten unter Hinweis auf eine „maximale Sicherheit“ sowie mit Hinweisen auf eine mögliche hohe Wertstabilität und Sicherheit auch bei steigender Inflation. Mit Urteil vom 05.09.2012, AZ 6 U 14/11, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Form der Werbung für Genussrechte als irreführend untersagt.

Ein Kapitalanlagenanbieter im Bereich von regenerativen Energien warb in seinen Verkaufsprospekten für den Erwerb von Genussrechten unter Hinweis auf eine „maximale Sicherheit“ sowie mit Hinweisen auf eine mögliche hohe Wertstabilität und Sicherheit auch bei steigender Inflation. Mit Urteil vom 05.09.2012, AZ 6 U 14/11, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Form der Werbung für Genussrechte als irreführend untersagt. Die Anlage in Genussrechte sei eine hochspekulative Kapitalanlage, die mit der beim Verbraucher vorhandenen Vorstellung von Sicherheit von Sparguthaben bei einer Bank nicht vereinbar sei. Ebenso als unrichtig sah das Oberlandesgericht die Aussagen des Unternehmens zur Investition der Gelder in Sachwerte an, weil insbesondere dem Immissionsprospekt des Unternehmens zu entnehmen sei, dass das durch die Vergabe der Genussrechte eingesammelte Kapital keineswegs unmittelbar in den Aufbau und Ausbau von Windparks gesteckt werde. Für den Verbraucher sei es wichtig zu wissen, dass das Geld nicht etwa selbst durch das Unternehmen in Sachwerte investiert werde, sondern Dritten als Kapital für eigene Investitionen zur Verfügung gestellt werde. Die Werbung der Beklagten zeichne ein „irreführendes Bild von der tatsächlichen Sicherheit der beworbenen Geldanlage“. Ebenso beanstandete das OLG den Hinweis auf eine „maximale Flexibilität“, weil bei Erwerb der Genussrechte die Anleihe frühestens nach Ablauf von 5 Kalenderjahren gekündigt werden konnte. Der gleiche Kapitalanlagenanbieter hatte sich bereits am 7. Juli 2010 in einem mit der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Itzehoe geschlossenen Vergleich (LG Itzehoe, AZ 5 O 122/09) verpflichtet, auf eine Bewerbung einer „jährlichen Mindestverzinsung“ von 6 Prozent zu verzichten, weil diese Aussage ebenso irreführend war wie der Hinweis auf eine Investition „mit real vorhandenem Gegenwert“. Auch zu dieser Werbeaussage wurde durch das Unternehmen im Rahmen des Vergleiches vom 7. Juli 2010 gegenüber der Wettbewerbszentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (F 5 0433/09).

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