Home News Generalanwalt beim EuGH stuft Angebot von Airbnb als „Dienst der Informationsgesellschaft“ ein

Generalanwalt beim EuGH stuft Angebot von Airbnb als „Dienst der Informationsgesellschaft“ ein

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar stellt ein Dienst, wie er von der Plattform Airbnb geleistet wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft dar. Das geht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 30.04.2019 in der Rs. C-390 hervor.

Dabei geht der Generalanwalt davon aus, dass die Dienstleistung von Airbnb darin besteht, mittels einer elektronischen Plattform einen Kontakt zwischen potenziellen Mietern und Vermietern herzustellen, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten. Zudem

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar stellt ein Dienst, wie er von der Plattform Airbnb geleistet wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft dar. Das geht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 30.04.2019 in der Rs. C-390 hervor.

Dabei geht der Generalanwalt davon aus, dass die Dienstleistung von Airbnb darin besteht, mittels einer elektronischen Plattform einen Kontakt zwischen potenziellen Mietern und Vermietern herzustellen, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten. Zudem übe in diesem Fall der Anbieter dieser Dienstleistung keine Kontrolle über die wesentlichen Modalitäten der Beherbergungsleistungen aus. Der Umstand, dass dieser auch andere, in materieller Form erbrachte Dienstleistungen (Fotodienst, eine Haftpflichtversicherung und eine Garantie für Schäden) anbiete, stehe der Einstufung dieser elektronisch erbrachten Dienstleistung als Dienst der Informationsgesellschaft nicht entgegen, vorausgesetzt, die letztere Dienstleistung sei mit den anderen Dienstleistungen nicht untrennbar verbunden.

Zum Fall
Ein französisches Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt festzustellen, ob eine Dienstleistung, die darin besteht, einen Kontakt zwischen Vermietern, die über Unterkünfte verfügen, und Personen, die solche Unterkünfte suchen, der Definition des Begriffs „Dienste der Informationsgesellschaft“ entspricht und deshalb unter die durchdie E-Commerce-RL (2000/31/EG) 31 gewährleistete Dienstleistungsfreiheit fällt.

Denn infolge einer Beschwerde, die u. a. von der Association pour un hébergement et un tourisme professionnel (AHTOP) als Zivilpartei gegen X eingelegt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Paris Anklage wegen Verstößen gegen das Gesetz zur Regelung der Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken und Geschäften (sogenannte Loi Hoguet) insbesondere hinsichtlich Maklertätigkeiten.

Das „Loi Hoguet“ könnte aber nicht anwendbar sein, wenn es sich bei der Dienstleistung von Airbnb um einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ handelt, der deshalb unter die durch die E-Commerce-RL (2000/31/EG) unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit fällt.

Mit seiner zweiten Frage wollte das Gericht wissen, ob die restriktiven Vorschriften für die Ausübung des Berufs eines Grundstücksmaklers in Frankreich, die in der Loi Hoguet enthalten sind, Airbnb Ireland entgegengehalten werden können. Szpunar ist hier der Auffassung, dass die E-Commerce-RL es einem Mitgliedstaat verbietet, unter derartigen Umständen und auf eine solche Weise den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mietgliedstaat zu beschränken.

Standpunkte der Verfahrensbeteiligten und die Uber Verfahren
Zur Frage, ob die von Airbnb Ireland erbrachten Dienste als „Dienstleistungen der Informationsgesellschaft“ zu qualifizieren sind und deshalb von der durch diese Richtlinie gewährleisteten Freizügigkeit erfasst werden, nehmen die Verfahrensbeteiligten diametral entgegengesetzte Standpunkte ein: Sie äußern sich zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit von Airbnb Ireland mit der Tätigkeit von Uber vergleichbar ist, die bereits Gegenstand von Urteilen waren.


Hintergrund Uber-Verfahren
In zwei Urteilen zum Personenverkehr mittels der App Uber hat der EuGH entschieden, dass die Dienstleistung von Uber zum Verkehrssektor gehört und keinen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, weswegen strengere Landesgesetze angewendet werden konnten (Urteil v. 20.12.2017, Rs. C-434/15 – Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL und Urteil v. 10.04.2018 Rs. C‑320/16, Uber France).

Standpunkte
Airbnb Ireland, die tschechische und die luxemburgische Regierung sowie die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, ein Dienst, wie er von AIRBNB Ireland geleistet werde, erfülle – insoweit, als dadurch ein Kontakt zwischen Dienstleistungserbringern und potenziellen Kunden hergestellt werde – die Kriterien des Begriffs „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der E-Commerce-RL.

AHTOP sowie die französische und die spanische Regierung sind dagegen der Meinung, entsprechend der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Associación Profesional Elite Taxi stelle ein Vermittlungsdienst wie der von Airbnb Ireland erbrachte im Zusammenhang mit den anderen von Airbnb Ireland angebotenen Diensten eine Gesamtdienstleistung dar, die hauptsächlich aus einer auf Immobilien bezogenen Dienstleistung bestehe.

Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem Generalanwalt folgen und die Leistung von Airbnb ebenfalls als Dienst der Informationsgesellschaft einstufen wird.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des EuGH v. 30.04.2019 >>

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C‑390/18 >>

Urteil v. 20.12.2017, Rs. C-434/15 – Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL >>

Urteil v. 10.04.2018 Rs. C‑320/16, Uber France >>

E-Commerce-RL (2000/31/EG) >>

cb

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