Mit dieser Überschrift warb ein Unternehmen für den Abschluss von so genannten „Finanzsanierungsverträgen“. In dem schriftlich unterbreiteten Angebot bezeichnete sich das Unternehmen als renommierte Gesellschaft, das sehr erfolgreich Lösungen für finanzielle Angelegenheiten vermittelt. Auch im Internetauftritt des Unternehmens wird für die Vermittlung von Sofortkrediten, Eilkrediten und Krediten ohne Schufa geworben. Im weiteren Verlauf der Werbung wird neben dem Betrag von 100.000,00 €, der monatlichen Rate und der Laufzeit auch darauf hingewiesen, dass das Unternehmen eine verbindliche Zusage für die Vermittlung eines genehmigten Finanzsanierungsvertrages (Absage ausgeschlossen!) unterbreitet.
Tatsächlich handelt es sich bei dem angebotenen „Finanzsanierungsvertrag“ lediglich um das Angebot einer Dienstleistung, für die sich das Unternehmen ein Honorar versprechen lässt, bei einer Kreditsumme von 100.000,00 € insgesamt 847,50 €. Diese Kosten muss der Kunde in jedem Fall aufbringen unabhängig von der Frage, ob eine Finanzsanierung z. B. in Form eines Kredites überhaupt zustande kommt. Denn gemäß den dem Vertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht der Vertrag weder eine Kredit- oder Darlehensbeschaffung bzw. –vermittlung vor noch werden dem Auftraggeber neue liquide Mittel jedweder Art zur Verfügung gestellt. Das Landgericht Münster schloss sich mit Urteil vom 24.08.2011 (Az. 026 O 55/11 – nicht rechtskräftig) (F 5 0172/11) der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass eine derartige Werbung, die den Eindruck einer sicheren Kreditvermittlung vermittelt, irreführend ist. Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass insbesondere das Wort „Finanzsanierung“ geeignet sei, bei dem angesprochenen, ohnehin eher schwach kreditfähigen Verbraucher die Vorstellung einer Finanzsanierung durch Kreditvergabe hervorzurufen. Die per Post oder per E-Mail verschickten Werbeschreiben seien darauf angelegt, die Vorstellung einer Kreditbeschaffung zu erzeugen, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei. Das Gericht verurteilte die beklagte Gesellschaft nicht nur zur Unterlassung der irreführenden Äußerungen, sondern auch hinsichtlich der versandten E-Mails zur Unterlassung von E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers.
F 5 0172/11
pbg
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