Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nach Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurts nicht irreführend (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 U 4/23). Das gab das OLG am 31.05.2023 in einer Pressemitteilung bekannt.
In dem Verfahren ging es um die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“. Die Praxis wurde von zwei Fachärzten für plastische und ästhetische Chirurgie betrieben, einer der Ärzte war zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Bezeichnung hatte ein Mitbewerber beanstandet.
Im Eilverfahren hatte das Landgericht die Bezeichnung zunächst als irreführend untersagt, die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte vor dem OLG Erfolg:
Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe, so die Pressemitteilung. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff aber nicht (mehr) auf eine bestimmte Größe hin.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 39/2023 des OLG Frankfurt vom 31.05.2023 >>
News vom 10.08.2012 // BVerfG und BGH: Neue Entscheidungen zur Bezeichnung „Zentrum“ >>
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