Am 20. Januar 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (Aromenverordnung) in Kraft getreten, die nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist seit heute gilt.
Die Geltung der Aromenverordnung führt zu Änderungen bei der Kennzeichnung von Aromen. So wurde beispielsweise die Unterscheidung zwischen naturidentischen und künstlichen Aromastoffen aufgehoben. Es wird in Zukunft nur noch zwischen „Aromastoffen“ und „natürlichen Aromastoffen“ differenziert. Dies hat Auswirkungen für die Auslobung „ohne künstliche Aromen“. Diese Aussage darf künftig nur noch für solche Lebensmittel genutzt werden, denen nach der nationalen Aromenverordnung künstliche Aromen zugesetzt werden dürften, aber tatsächlich nicht zugesetzt werden. Für andere Produkte müsste der Zusatz „laut Gesetz“ mit aufgenommen werden, um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu vermeiden.
Die Kennzeichnung „natürliches X-Aroma“ darf nur noch dann verwendet werden, wenn die Aromabestandteile ausschließlich oder mindestens zu 95 Gew.-% vom angegebenen Aromenträger gewonnen werden und die verbleibenden 5 Gew.-% ebenfalls natürlich sind.
Durch die Verordnung wurde eine neue Verkehrsbezeichnung eingeführt. Genutzt werden kann die Angabe „natürliches X-Aroma mit anderen natürlichen Aromen“, wenn der Aromabestandteil zum Teil aus dem in Bezug genommenem Ausgangsstoff stammt, dessen Aroma leicht erkennbar ist.
Der Begriff „natürliches Aroma“ darf nur noch dann verwendet werden, wenn der Aromabestandteil aus verschiedenen Ausgangsstoffen stammt und eine Nennung der Ausgangsstoffe ihr Aroma oder ihren Geschmack nicht zutreffend beschreiben würde.
Die Verwendung von Raucharomen muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden, wenn dem Lebensmittel dadurch ein Räuchergeschmack verliehen wird.
Spätestens jetzt gilt es für Unternehmen, die Änderungen der Verordnung zu befolgen, um nicht zu riskieren, von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern wegen Verstößen in Anspruch genommen zu werden.
Die vor dem 20. Januar 2011 in Verkehr gebrachten Lebensmittel dürfen noch bis zum Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
az
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