Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in einem am 24. Oktober 2017 veröffentlichten Grundsatzurteil (Urteil vom 24. Oktober 2017, Az. VI ZR 504/16).
Ein Sachverständiger hatte für einen Unfallgeschädigten ein Gutachten über die Höhe des Schadens gefertigt und sich die Schadenersatzansprüche des Geschädigten in Höhe der von ihm für sein Gutachten in Rechnung gestellten Kosten abtreten lassen. Er hatte seinerseits seine Forderung an eine Verrechnungsstelle „weiterabgetreten“, die nach einer Teilzahlung des regulierenden Versicherers die Restforderung des Sachverständigenhonorars einklagte.
Die beklagte Versicherung hatte eingewandt, die vom Sachverständigen veranlasste Abtretung des Schadenersatzanspruches des Geschädigten stelle eine Rechtsdienstleistung dar, die der Sachverständige mangels Erlaubnis nicht erbringen dürfte. Sie wandte sich zudem gegen die Wirksamkeit der „Weiterabtretung“ an die Verrechnungsstelle. Dem Grunde nach war der Schadenersatzanspruch zwar unstreitig, die Versicherung wandte sich aber auch gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es keinen Rechtsgrund gibt, der den Sachverständigen hindern kann, sich die Schadenersatzansprüche des Geschädigten in Höhe der Gutachtenkosten abtreten zu lassen. Es handele sich dabei zunächst nicht um eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten. Der Sachverständige verstoße mit der Abtretung auch nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Es handele sich bei der Einziehung der dem Grunde nach unstreitigen Schadenersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Sachverständigenkosten nicht um ein erlaubnispflichtiges Inkasso. Der BGH sieht die Geltendmachung dieser Schadenersatzforderung durch den Sachverständigen darüber hinaus ausdrücklich als erlaubte Rechtsdienstleistung in Form einer zu seinem Berufsbild gehörenden Nebenleistung für seine Kunden an.
Der BGH hat die Klage gegen die Versicherung gleichwohl abgewiesen, weil er zu dem Ergebnis kommt, dass die Weiterabtretung der Forderung des Sachverständigen an die klagende Verrechnungsstelle unwirksam war, weil sie unklar formuliert gewesen ist.
pbg
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