Ein Kraftverkehrsmeister bot in einer Tageszeitung die Durchführung von Gabelstaplerausbildungen an mit dem Hinweis, dass er jede Woche entsprechende Kurse für den Erhalt eines Staplerscheins abhalten wollte. Sowohl in der Zeitungsanzeige als auch in der im Internet wiedergegebenen Werbung gab er an, dass dieser Kurs ab 90 € zu buchen sei, wobei in kleiner Schrift der Hinweis erfolgte „zzgl. MwSt“. In der genannten Kursgebühr war also die vom Kunden grundsätzlich zu zahlende Mehrwertsteuer nicht enthalten. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Preisdarstellung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (F 5 0296/11). Denn nach der Preisangabenverordnung ist ein Anbieter von Waren und Dienstleistungen bei der Werbung gegenüber Endverbrauchern zur Endpreisangabe verpflichtet. Der Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift der Preisangabenverordnung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar, weil es sich bei der betreffenden Regelung um eine Marktverhaltensregel handelt. Nachdem der Anbieter der Kurse die Abmahnung unbeantwortet ließ, rief die Wettbewerbszentrale zunächst die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer an. Zu den dort zweimal anberaumten Terminen erschien der Antragsgegner nicht, so dass die Wettbewerbszentrale nach Scheitern dieses Verfahrens beim zuständigen Landgericht Fulda Klage erhob (LG Fulda, AZ 7 O 93/11). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wies das Gericht den Veranstalter der Gabelstaplerkurse darauf hin, dass auch nach seiner Auffassung bei der Werbung gegenüber Verbrauchern der Endpreis für diesen Kurs einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer anzugeben sei. Der Beklagte entschloss sich daraufhin, den Klageanspruch der Wettbewerbszentrale anzuerkennen, sodass das Landgericht Fulda am 17. Februar 2012 mit Anerkenntnisurteil dem Beklagten aufgab, in Zukunft es zu unterlassen, die Durchführung von Gabelstaplerausbildungen mit Preisen zu bewerben, die nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer beinhalten.
F 5 0296/11
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig