Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 06.10.11, Az. 31 O 205/11 entschieden, dass es wettbewerbswidrig und unzulässig ist, wenn in einem Prospekt unter Bezug auf ein Produkt mit einem Test der Stiftung Warentest oder einem Test von Ökotest geworben wird, ohne dass dabei lesbar die Fundstelle angegeben wird.
Der Entscheidung lag ein Prospekt mit Produktabbildungen zugrunde. Auf der Abbildung selbst war erkennbar, dass das Produkt von verschiedenen Unternehmen bzw. Stiftungen getestet wurde. Das Testergebnis selbst war jedoch nicht entzifferbar.
Das Landgericht führte aus, dass sich der Werbende, der sich dafür entscheidet, das Testsiegel abzubilden, dies auch vollständig tun müsse in dem Sinne, dass auch die Fundstelle angegeben werde. Die Gestaltung des Werbeprospektes liege im Machtbereich des Werbenden. Allein dem Werbenden obliegt es daher entweder die Fotografie so zu bearbeiten, dass die Fundstelle erkennbar ist, oder aber die Fundstellenangabe neben dem Produkt im Rahmen der Produktbeschreibung zu platzieren.
Zurückgewiesen wurde vom LG Köln die Verpflichtung, zusätzlich auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge lesbar hinzuweisen. Allein aus der Angabe der Testveröffentlichung, also der Fundstellenangabe, könne der Leser hinreichend deutlich erkennen, dass es sich bei dem durchgeführten Test um eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Tests handelte. Mit Angabe der Fundstelle sei für den Verbraucher bereits zwingend deutlich, dass der Test einige Zeit zurückliege und damit das nunmehr beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.
Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.11.11 dargelegt, dass es gedenke, der Auffassung der 1. Instanz zu folgen. Dem Verbraucher sei bei Lebensmitteln ohne weitere besondere Aufklärung bewusst, dass der Test Chargen betroffen hatte, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr zum Verkauf stehen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des OLG hält die Wettbewerbszentrale die aufgeworfene Frage bezüglich des Mindesthaltbarkeitsdatums für hinreichend geklärt und hat insoweit die eingelegte Berufung zurückgenommen.
gb
S 3 1148/10
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