In einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob für ein Getränk, das lebensmittelkennzeichnungsrechtlich weder als „Fruchtsaft“ noch als „Fruchtnektar“ einzuordnen ist, die Pfandpflicht gilt (Beschluss des BGH, Az. I ZR 211/129). Die Pfandpflicht gilt gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Verpackungsverordnung für Erfrischungsgetränke und nicht für Fruchtsäfte und Fruchtnektare. Bei dem streitgegenständlichen Getränk handelt es sich um ein perlendes Apfel-Pfirsich-Furchtsaftgetränk aus Fruchtsaftkonzentrat, dem natürliches Aroma zugesetzt wird. Wegen dieses Zusatzes darf es lebensmittelrechtlich nicht als „Fruchtsaft“ bezeichnet werden, obwohl es zu 99% aus Fruchtsaftkonzentrat besteht. Das Getränk kommt daher als „Fruchtsaftgetränk“ in den Handel.
Das als Berufungsgericht zuständige Oberlandesgericht Köln kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Beurteilung der Frage, wie das Fruchtsaftgetränk in Bezug auf die Pfandpflicht einzuordnen sei, nicht die lebensmittelrechtliche Begrifflichkeit maßgebend sei, sondern, dass eine abfallwirtschaftliche Interpretation vorgenommen werden müsse. Danach falle das Getränk unter die Ausnahmeregelung von § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Verpackungsverordnung und sei nicht pfandpflichtig. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
Mit seinem Beschluss bestätigt der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Nach Ansicht des BGH werfe der Fall weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage für den EuGH auf noch handele es sich um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Das OLG habe die anerkannten rechtlichen Auslegungsgrundsätze zutreffend angewendet und sei richtig zu einer abfallwirtschaftlichen Interpretation gekommen.
Weiterführende Hinweise
Beschluss des BGH, Az. I ZR 211/12 >>
§ 9 VerpackungsV >>
cb
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