Am 01.04.2021 ist die neue Regelung in Kraft getreten, die es Fahrschülern ermöglicht, wesentliche Teile der Ausbildung einschließlich der Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren, ohne dass die zu erwerbende Fahrerlaubnis eine Einschränkung auf Automatikfahrzeuge beinhaltet (Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe vom 09.12.2020, BGBl. I, Nr. 59, S. 2704).
Die Regelung sieht vor, dass der Fahrschüler im Rahmen der Ausbildung 10 Fahrstunden auf einem Schaltwagen fahren muss und der Fahrlehrer sich im Rahmen einer 15-minütigen von ihm selbst durchzuführenden Testfahrt vergewissert, dass der Fahrschüler in der Lage ist, einen Schaltwagen sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Die restlichen Fahrstunden sowie die Prüfungsfahrt der Fahrerlaubnisprüfung können auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert werden. Die Fahrschulen haben bereits begonnen, für diese neue Ausbildung Werbung zu machen.
Unbenommen ist den Unternehmen, auf die Vorteile dieser neuen Ausbildungsform hinzuweisen.
Es kann für den Fahrschüler eine Reihe von Vorteilen haben, wesentliche Teile der Ausbildung auf einem Automatikfahrzeug durchzuführen, wenn ihm zum Beispiel die Bedienung leichter fällt. Es gibt aber keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, dass der Fahrschüler für diese Ausbildungsform bis zur Fahrprüfung weniger Stunden im praktischen Fahrunterricht benötigt. Von daher darf auch nicht damit geworben werden, dass für den Abschluss der Ausbildung weniger Fahrstunden erforderlich sind oder gar der Erwerb des Führerscheins billiger ist. Solche Werbebehauptungen sind schlicht irreführend. Dazu liegen bei der Wettbewerbszentrale auch schon die ersten Beschwerden vor.
Vor dem Hintergrund der Regelung des § 32 Fahrlehrergesetz ist es auch nicht zulässig, die erforderlichen Übungsstunden auf dem Schaltwagen zu einem Pauschalpreis anzubieten, der die 15-minütige Testfahrt beinhaltet. Dies ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit dem gesetzlichen Preisrecht des Fahrlehrergesetzes nicht vereinbar. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist es aber zulässig, für die erforderliche Testfahrt auf dem Schaltwagen ein Entgelt zu verlangen und zu vereinbaren. Unternehmen sollten darauf achten, diese Regelungen in der Werbung transparent umzusetzen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>
(F 5 0096/21)
pbg
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