Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 29.05.2009 entschieden, dass die AGB-Klausel „Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten“ in einem Bauträgervertrag unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22.12.2011 – VII ZR 120/09 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat das OLG Karlsruhe auf das Urteil des BGH vom 23.06.2005, Az. VII ZR 200/04 verwiesen. Gegenstand dieses Verfahrens war, dass ein Bauträger im Rahmen einer Altbausanierung andere als die in der Baubeschreibung genannten Fenster eingebaut hatte. Er hatte sich auf die o. g. Vertragsklausel berufen, nach der er sich Änderungen der Bauausführung vorbehalten hat, „soweit sie gleichwertig sind“. Der BGH hat ausgeführt, dass die Klausel gem. § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz (jetzt: § 308 Nr. 4 BGB) unwirksam ist. Ein Änderungsvorbehalt sei nur dann zulässig, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Außerdem sei es im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen „unverzichtbar, dass die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt“. Diesen Anforderungen genügte die beanstandete Klausel nicht.
sj
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