Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass französische und englische Lebensmittel, die in der Gourmetabteilung einer Niederlassung eines französischen Kaufhauses in Deutschland zum Verkauf angeboten werden, eine deutsche Kennzeichnung aufweisen müssen (Landgericht Berlin, Urteil vom 22.05.2014, Az. 52 O 286/13).
Die Wettbewerbszentrale hat beanstandet, dass französische Lebensmittel wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“ sowie „Viandox – un gout inimitable“ lediglich in französischer Sprache gekennzeichnet werden. Auf den Produkten befindet sich nur ein Zutatenverzeichnis in französischer Sprache. Des Weiteren sind weder das Mindesthaltbarkeitsdatum noch die Verkehrsbezeichnung in deutscher Sprache aufgeführt. Ebenfalls beanstandet wurden englische Produkte wie „Marmite – yeast extract“, bei dem das Zutatenverzeichnis ebenfalls nur in französischer Sprache vorhanden ist (das englischsprachige Zutatenverzeichnis wurde überklebt) und auf das Mindesthaltbarkeitsdatum nur in englischer und französischer Sprache hingewiesen wurde.
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sieht in § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV vor, dass die Kennzeichnung (wie u. a. die Verkehrsbezeichnung, das Zutatenverzeichnis und das Mindesthaltbarkeitsdatum) in deutscher Sprache erfolgen muss. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache angegeben werden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt ist.
Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dass die Bezeichnungen „Galette au Beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox – un gout inimitable“ sowie „Marmite – yeast extract“ keine für Deutsche verständlichen Verkehrsbezeichnungen der Produkte darstellen. Des Weiteren sei ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Im Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kenntnis der französischen Sprache bei den die Feinkostabteilung des Kaufhauses aufsuchenden Verbrauchern vorhanden sei. Zu dem Umstand, dass das englischsprachige Zutatenverzeichnis beim Produkt „Marmite“ durch ein französischsprachiges ersetzt wurde, führte das Gericht aus: „Offenbar sollte den Franzosen ein englischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht zugemutet werden, wohl aber den Deutschen ein französischsprachiges“.
Auch die Hinweise „A consommer de préférence avant le…“ oder „Best before end“ genügen nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen an einen verständlichen Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Siehe zur Kennzeichnung von ausländischen Lebensmitteln auch die News vom 16.08.2013 >>. Das Landgericht Berlin setzt die Barilla-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11) konsequent um. Den Anbietern ausländischer Lebensmittel ist dringend anzuraten, ihre Lebensmittel vor dem Verkauf in Deutschland zumindest auch in deutscher Sprache zu kennzeichnen.
F 4 0486/13)
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