Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08 entschieden, dass die von einem Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenerstattung gefertigten Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen und nicht ohne Zustimmung ins Internet gestellt werden dürfen.
Konkret ging es darum, dass ein Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung ein Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug im Auftrag der Geschädigten erstellt hatte. Dieses Gutachten betraf die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert und war – wie in solchen Fällen üblich – mit Fotos des verunfallten Fahrzeugs versehen. Das Gutachten wurde bei der Versicherung des Unfallverursachers eingereicht. Die Versicherung scannte dieses Gutachten ein und stellte die Fotografien nach dem Digitalisieren zusammen mit den Fahrzeugdaten in eine Fahrzeug-Restwertbörse ein. In einer solchen Börse können gewerbliche Käufer Angebote für beschädigte Fahrzeuge abgeben. Versicherer nutzen solche Restwertbörsen zwecks Überprüfung, ob die von den Sachverständigen ermittelten Restwerte angemessen sind.
Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung grundsätzlich nicht berechtigt ist, in einem solchen Gutachten enthaltene Bilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den von dem Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen. Damit ist die seit langen Jahren offene Frage und häufig von Sachverständigen bemängelte Praxis der Versicherungen geklärt, wonach Fotos künftig nicht mehr ohne Einwilligung derart veröffentlicht werden dürfen.
Der BGH hat die Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008 = GRUR-RR 2008, 378 und ZUM-RD 2009, 330) insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zurückgewiesen hat. Die Versicherung wurde damit verurteilt, dem Sachverständigen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus konkret bezeichneten Gutachten im Internet auf sog. Restwertbörsen öffentlich zugänglich gemacht hat. Außerdem hat der BGH geurteilt, dass die Versicherung verpflichtet ist, dem Sachverständigen den aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieserhalb wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dessen Aufgabe ist es nun, nach Erteilung der Auskunft durch die Versicherung über die Höhe des zu ersetzenden Schadens und über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
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