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Ford/REWE-Aktion wettbewerbswidrig

Die von Ford und REWE bundesweit beworbene Aktion „Runde Sache! Wir schenken Ihnen € 20“ im Rahmen der Durchführung einer Hauptuntersuchung war wettbewerbsrechtlich

Die von Ford und REWE bundesweit beworbene Aktion „Runde Sache! Wir schenken Ihnen € 20“ im Rahmen der Durchführung einer Hauptuntersuchung war wettbewerbsrechtlich keine runde Sache. Die Aktion verstößt gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften und wurde von der Wettbewerbszentrale untersagt.

Ausgelobt war im Internet und Zeitungsbeilagen der Märkte REWE, HL, miniMAL, toom, Kaufpark, Globus u.a. eine Hauptuntersuchung bei Ford-Händlern mit folgenden Hinweisen: „Hauptuntersuchung zum Toptarif – jetzt bei Ford! € 20 Gutschein bei Hauptuntersuchung. Für alle Fahrzeug-Fabrikate. Nutzen Sie die Wartezeit für eine Testfahrt. Für Inhaber der REWE-Haushaltskarte“.

Hauptuntersuchungen dürfen nur von Prüfingenieuren amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen durchgeführt werden. Ford maßt sich an, hoheitliche Tätigkeiten auszuüben, ohne hierfür berechtigt zu sein. Dies verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG. Es werden nicht nur die Verbraucher getäuscht, sondern auch andere Automobilanbieter benachteiligt. Kein Hersteller darf derartigen hoheitlichen Tätigkeiten ausführen. Die Aktion war darüber hinaus wettbewerbswidrig, weil für die Hauptuntersuchung eines Kraftfahrzeugs nur ein festgelegtes Entgelt, welches von den Überwachungsorganisationen bei den zuständigen Behörden angemeldet werden muss, verlangt werden darf.

„Wir begrüßen, dass Ford die Aktion umgehend nach Abmahnung eingestellt hat“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Spezialist für das Sachverständigen- und Prüfingenieurwesen bei der Wettbewerbszentrale in München. Er hob hervor, dass die „Preisbindung“ bei den Hauptuntersuchungen von Kraftfahrzeugen auch in Zeiten der Liberalisierung gerechtfertigt sei, um einem ruinösen Wettbewerb mittels Dumping-Preisen vorzubeugen. „Nur so kann sichergestellt werden, dass auch in Zukunft in Deutschland verkehrssichere Fahrzeuge gefahren werden“.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de

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