Home News flug.de muss Buchungsportal endgültig ändern – Wettbewerbszentrale erneut bei Gericht erfolgreich

flug.de muss Buchungsportal endgültig ändern – Wettbewerbszentrale erneut bei Gericht erfolgreich

Erneut hat ein deutsches Gericht den Grundsatz bekräftigt, dass Anbieter von Flugreisen optionale Zusatzleistungen bei der Flugbuchung klar und eindeutig darstellen müssen. Der europäische Gesetzgeber hat geregelt, dass beim Verkauf von Flugreisen optionale Nebenleistungen auf Opt-in-Basis dargestellt werden müssen und dass diese Darstellung für den Verbraucher klar, transparent und eindeutig am Beginn eines jeden Buchungsvorganges zu erfolgen hat (Art 23 VO-EG 1008/2008 – EU-Luftverkehrsdienste VO).

Erneut hat ein deutsches Gericht den Grundsatz bekräftigt, dass Anbieter von Flugreisen optionale Zusatzleistungen bei der Flugbuchung klar und eindeutig darstellen müssen. Der europäische Gesetzgeber hat geregelt, dass beim Verkauf von Flugreisen optionale Nebenleistungen auf Opt-in-Basis dargestellt werden müssen und dass diese Darstellung für den Verbraucher klar, transparent und eindeutig am Beginn eines jeden Buchungsvorganges zu erfolgen hat (Art 23 VO-EG 1008/2008 – EU-Luftverkehrsdienste VO).

Dies hatte im konkreten Fall der von der Wettbewerbszentrale beklagte Vermittler von Flugreisen auf seinem Buchungsportal unter www.flug.de nicht berücksichtigt. Hier war eine zusätzliche Versicherungsleistung in der Form dargestellt, dass sich rechts neben dem Preis der Schriftzug „+ 15,00 € p.P. Ticketschutz“ und unmittelbar daneben das Wort „Prüfen“ befand. Im nächsten Buchungsschritt war dann das Kästchen für die Buchung des Versicherungsschutzes voreingestellt dargestellt.

Mit dieser Praxis scheiterte das Unternehmen nunmehr auch in zweiter Instanz. Das Oberlandesgericht München wies die Berufung des schon in erster Instanz unterlegenen Portalbetreibers zurück (Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 4681/14). Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein „Opt-in“ im Sinne der gesetzlichen Vorgabe nur dann vorliegt, wenn der Kunde aufgrund einer klaren, transparenten und eindeutigen Darstellung seine Entscheidung bewusst treffen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Darstellung wie im vorliegenden Fall für den Verbraucher missverständlich ist. Es ist für den Verbraucher intransparent, wenn bereits bei Anklicken des als „Prüfen“ bezeichneten Buttons eine kostenpflichtige Buchung des Versicherungsschutzes erfolgt. Die Revision gegen die Berufungsentscheidung hat das OLG München nicht zugelassen.

„Die Entscheidung bestätigt unsere Auffassung, dass nur eine klare und eindeutige Darstellung des Opt-in optionaler Nebenleistungen bei der Buchung von Flugreisen den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Der Verbraucher soll gerade nicht durch eine undeutliche Darstellung in die Zubuchung einer tatsächlich nicht gewünschten Zusatzleistung, hier in Form eines Versicherungsschutzes, gelockt werden“, so Schönheit weiter.

Wettbewerbszentrale:
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
RA Hans-Frieder Schönheit
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121515
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 25.11.2014 // Ryanair und flug.de müssen Buchungsportale ändern – Wettbewerbszentrale mit Klagen erfolgreich >>

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