Home News „Fitness-Anlage des Jahres!“ – Wem gebührt die Auszeichnung?

„Fitness-Anlage des Jahres!“ – Wem gebührt die Auszeichnung?

Die Wettbewerbszentrale erreichten Beschwerden, dass mehrere Fitness-Studios mit der Aussage „Fitness-Anlage des Jahres!“ ihren werblichen Auftritt im Rahmen einer Internet-Präsentation gestaltet hatten. So hieß es in einer Darstellung wie folgt:

„Das Beratungsunternehmen MC Consult GmbH hatte im vergangenen
Jahr bundesweit eine Studie zur Ermittlung der Fachkompetenz,
Beratungs- und Betreuungsleistung sowie zur Servicequalität durchgeführt.

Die Wettbewerbszentrale erreichten Beschwerden, dass mehrere Fitness-Studios mit der Aussage „Fitness-Anlage des Jahres!“ ihren werblichen Auftritt im Rahmen einer Internet-Präsentation gestaltet hatten. So hieß es in einer Darstellung wie folgt:

„Das Beratungsunternehmen MC Consult GmbH hatte im vergangenen
Jahr bundesweit eine Studie zur Ermittlung der Fachkompetenz,
Beratungs- und Betreuungsleistung sowie zur Servicequalität durchgeführt.
Mehr als 500 Einrichtungen wurden von den Experten unter die Lupe
genommen, darunter auch die (Name des Fitness-Studios).
Überzeugt von den Trainingsbedingungen der (Name des Fitness-Studios)
kürten sie den Club zur Fitness-Anlage 2010.“

Es ließ sich nicht feststellen, ob die Fitness-Studios tatsächlich in einer groß angelegten Studie anhand objektiver Kriterien einer Prüfung unterzogen worden waren oder sich die Auszeichnung gegen Zahlung eines Entgeltes erwerben ließ. In den werblichen Auftritten der ausgezeichneten Fitness-Studios fehlten jedoch Angaben zur Fundstelle, an der eingesehen werden konnte, welche Studios anhand welcher Kriterien überprüft worden waren. Dies gab Anlass zu wettbewerbsrechtlicher Beanstandung.

Die Werbung mit Auszeichnungen oder Testergebnissen stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2 UWG dar, wenn nicht die Fundstelle zu den Prüfungskriterien und Ergebnissen angegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass mit Testergebnissen nur geworben werden dürfe, wenn dem Verbraucher die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Erst diese Angabe ermögliche, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Ohne Angabe der Fundstelle werde seine Entscheidungsfähigkeit in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 16.07.2009
Az. I ZR 50/07).

Die betroffenen Fitness-Studio-Betreiber gaben nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale jeweils strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die beanstandeten Werbehinweise wurden aus den Internet-Präsentationen entfernt.

D 1 0410/11

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