Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 20.10.2011, Az. 29 U 2357/11 das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2011, Az. 1 HK O 1551/11 bestätigt, wonach Autohäuser bei der Werbung für Kraftfahrzeuge die Firmierung gemäß Handelsregistereintragung angeben müssen, wenn sie Fahrzeuge unter Angabe der Modellbezeichnung, von Ausstattungsmerkmalen und des Preises bewerben.
Konkret ging es um eine Werbeanzeige in einer Tageszeitung in der Größe von 8 x 14 cm in welcher im oberen Drittel der Anzeige Fahrzeuge der Marke Fiat unter Modellnennung zu „ab-Preisen“ mit den Hinweisen
15 x Fiat Panda, 20 x Fiat 500, 15 x Fiat 500 Cabrio und 25 x Fiat Punto Evo
angeboten wurden. In der unteren Hälfte der Anzeige wurden fünf Fiat Punto als „Tageszulassungs-Aktion“ wie folgt beworben:
Fiat Modelle | UVP des Herstellers | Unser Barpreis | Sparen Sie! |
Punto Evo 1.2, Dynamic 3-tür | 15.740,- € | 11.490,- € | 4.250,- € |
Punto Evo 1.4, 16V Sport 5-tür | 22.090,- € | 17.990,- € | 4.100,- € |
Im Mittelteil der Anzeige war das Autohaus – entgegen der Firmierung im Handelsregister (= Auto H… GmbH) – wie folgt benannt:
- H… Automobile Zukunft
- München, … Landstraße
- www.auto… .de
Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, muss gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmens angegeben werden. Bei Kraftfahrzeugen handelt es sich um Waren. Vorliegend wurden diese auch unter Hinweis auf Merkmale (Modell, Motorisierung, Ausstattung) und unter Angabe des Preises angeboten. Ein solches „Anbieten“ ist in allen Fällen anzunehmen, in denen der Verbraucher zum Erwerb der Ware oder Inanspruchnahme der Dienstleistung entscheiden kann; lediglich die bloße Aufmerksamkeitswerbung ist hiervon nicht umfasst, wie sich bereits den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt (BT-Drucks. 16/10145, S. 25).
In der dieser Regelung zugrunde liegenden europäischen Vorschrift (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG [= UGP-RL]) wird der Begriff „Aufforderung zum Kauf“ verwendet, der in Art. 2 lit. i UGP-RL definiert ist. Diese Definition hat der Europäische Gerichtshof (EuGH GRUR 2011, 930, 931 Tz. 33 – Konsumentombudsmannen/Ving) dahin ausgelegt, dass es ausreichend ist, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Möglichkeit steht, das Produkt zu kaufen. Das ist vorliegend der Fall, da der Werbeadressat aufgrund der Angaben in der Anzeige sich zum Kauf entschließen kann. Nicht entscheidend ist insoweit, ob er sich dazu tatsächlich entschließt oder zuvor noch Ausstattungsdetails mit dem Verkäufer abklären will. Die Werbung geht über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus.
Als Identität müssen die Autohäuser ihre Firmierung gemäß Handelsregistereintragung oder Gewerbeanmeldung angeben, in jedem Fall aber die Rechtsform nennen. Denn der Verbraucher soll Verwechslungen geschützt werden, wie sie bei Unklarheiten über die Rechtsform auftreten können.
Das Gericht hebt weiter hervor, dass der Wettbewerbsverstoß auch spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG ist. Denn bei einer geschäftlich relevanten Irreführung ist für die Annahme einer Bagatelle regelmäßig kein Raum mehr (BGH GRUR 2010, 936 Tz. 23 – Espressomaschine). Aber auch aus Art. 7 Abs. 5 UGP-RL ergibt sich, dass eine Durchsetzung von im Unionsrecht festgelegten Informationsanfor-derungen in der Werbung geboten ist (BGH GRUR 2011, 638 Tz. 19 – Werbung mit Garantie).
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Az. M 1 0373/10
ao
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