Ein Automobilhändler darf einen „Ferrari F430 SCUDERIA“ nur dann so bezeichnen, wenn es sich bei dem zum Verkauf angebotenen Fahrzeug tatsächlich um das limitierte Sondermodell „SCUDERIA“ handelt.
Der Fahrzeughändler hatte einen gebrauchten „Ferrari F430“ mit einer Laufleistung von 52.600 km, einer Erstzulassung 10/2005 und einer Leistung von 360 kW / 489 PS zum Top Preis von 79.890 Euro angeboten. Bei diesem auf einer Automobilplattform eingestellten Verkaufsangebot hatte der Verkäufer zudem auf seine Eigenschaft als zertifizierter Händler hingewiesen.
Das limitierte Sondermodell „SCUDERIA“, von dem nur ca. 250 Fahrzeuge nach Deutschland ausgeliefert wurden, ist als Gebrauchtwagen bis zu 50% teurer als ein im Hinblick auf Laufleistung und Alter vergleichbares Fahrzeug der Serienversion.
Die Wettbewerbszentrale hat den Automobilhändler wegen Irreführung potentieller Interessenten abgemahnt. Dieser gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, verteidigte sich vielmehr damit, der Ferrari sei mit einem „SCUDERIA Paket“ angeboten worden, alle Umbauten seien komplett beim TÜV eingetragen und der Service sei bei Ferrari Maranello in Köln gemacht worden.
In dem anschließend bei der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg durchgeführten Verfahren hat der Händler aufgrund des Votums der Einigungsstelle, es liege eindeutig ein Wettbewerbsverstoß vor, im Rahmen eines Vergleichs eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Danach unterlässt er es, für den Verkauf von Fahrzeugen mit Modellbezeichnungen zu werben, die nicht den Tatsachen entsprechen, insbesondere mit der Bezeichnung „Ferrari F430 F1 SCUDERIA“, sofern es sich nicht um das limitierte Sondermodell „SCUDERIA“ handelt.
Weiterführende Informationen
Brancheninformationen der Wettbewerbszentrale zur Branche Automotive/Kfz >>
M 1 0188/17
ao
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