Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. 1 HK O 177/11 auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Telekommunikationsanbieter wegen irreführender Preiswerbung in einem Fernsehspot und im Internet zur Unterlassung verurteilt. Das Telekommunikationsunternehmen warb im Fernsehen und im Internet für die Buchung einer All-Net-Flat zum Preis von 29,99 Euro neben einem durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro. Gleichzeitig wurde das SAMSUNG Galaxy S gezeigt mit der Preisangabe: „0,–“, hierzu führte der Werbefilm u. a. aus:
„Unbegrenzt im Internet surfen. Kostenlos ins deutsche Festnetz und in alle
Handy-Netze telefonieren. Das ganze in bester D-Netz-Qualität. Entweder mit eigenem
Handy oder das SAMSUNG Galaxy S für 0,– € dazubestellen. Nur bei … .de“.
Diejenigen, die den Tarif mit Smartphone für 0,– € buchen wollten, mussten allerdings feststellen, dass monatlich 39,99 und nicht 29,99 für 24 Monate für die Flat mit Smartphone zu zahlen waren.
Auch auf der Startseite ihres Internetauftrittes warb die Beklagte für den All-Net-Flat-Tarif zum Preis von 29,99 Euro und daneben wieder mit einem durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro, ohne Erläuterung. Gleichzeitig bildete sie neben der Darstellung der Flat ein Mobiltelefon des Herstellers SAMSUNG ab, wieder mit der Preisangabe: „0,– “. Lediglich über einen Sternverweis konnten die Interessenten erfahren, dass die All-Net-Flat einschließlich Smartphone für 0,– € monatlich nicht 29,99 € kosten sollte, sondern 39,99 €. Damit verteuerte sich ein 24-Monate-Laufzeitvertrag einschließlich Smartphone um 240,00 Euro!
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese beiden Werbemaßnahmen wegen Irreführung, da sie den nicht zutreffenden Eindruck vermitteln, die All-Net-Flat einschließlich Samsung Galaxy für 0,– € koste bei Abschluss eines 24-Monate-Laufzeitvertrages nur 29,99 Euro monatlich. Das beklagte Unternehmen vertrat die Auffassung, der Verbraucher könne der Werbung entnehmen, dass zwei verschiedene Produkte beworben würden, sie sei hinreichend transparent.
Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es sieht in der Fernsehwerbung eine irreführende geschäftliche Handlung, da die Angabe von 0,– Euro neben dem Smartphone den Eindruck erwecke, dass dieses neben der Flatrate zu 29,99 Euro kostenlos dazu gegeben werde. Die Werbung im Internet stelle eine irreführende Blickfangwerbung dar, diese vermittele ebenfalls den Eindruck, zu der All-Net-Flat zum Preis von 29,99 Euro erhalte der Kunde das Smartphone kostenlos dazu. Da die Kunden die Aussagen als abschließend verstehen würden, hätten sie keine Veranlassung, an einer anderen Stelle nach ergänzenden Informationen zu der Werbung zu suchen.
Auch die Werbeangabe „unbegrenzt im Internet surfen“ sei irreführend. Tatsächlich wird die Datenübertragung bei Erreichung einer Datenmenge von 500 MB gedrosselt und daher begrenzt. Damit bewerbe die Beklagte ein von vornherein begrenztes Datenvolumen als unbegrenzt. Derart irreführende Aussagen seien geeignet, Verbraucher zur Bestellung von Leistungen zu veranlassen, die sie so gar nicht haben wollten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(DO 1 0586/11)
es
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