Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil eine in den Mietbedingungen für Autobatterien enthaltene Klausel, die es dem Vermieter erlaubte, die Batterie im Falle der außerordentlichen Beendigung des Mietvertrages aus der Ferne abzuschalten, für unzulässig erklärt (BGH, Urteil vom 26.10.2022, Az. XII ZR 89/21).
Im Rahmen der Einführung der serienreifen Elektroautos hatten einige Hersteller die Autos zum Kauf angeboten mit dem gleichzeitigen Angebot, die im Auto enthaltene Batterie nur zu mieten und nicht mit zu kaufen. Das sollte die Bedenken der Verbraucher im Hinblick auf die Haltbarkeit und die mit einem Austausch der Batterie verbundenen Kosten zerstreuen. Das Mietangebot erfolgte in der Regel über eine dem Hersteller nahestehende Bank oder Leasinggesellschaft.
In dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt hatte eine französische Bank Kunden, die ein Elektrofahrzeug gekauft oder geleast hatten, angeboten, die Batterie von ihr zu mieten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages war vorgesehen, dass die Bank berechtigt sein sollte, nach einer außerordentlichen Vertragsbeendigung des Mietvertrages durch Kündigung und nach einer entsprechenden Ankündigung die Batterie für ein weiteres Aufladen aus der Ferne zu sperren.
Der BGH sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und erklärte die Klausel für unzulässig. Zwar gebe es grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vermieters, nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses die Nutzung der Mietsache, hier der Batterie, zu unterbinden. Der Mieter habe aber ein ebenso berechtigtes Interesse an der Weiternutzung seines Autos, insbesondere dann, wenn die Wirksamkeit der erklärten Kündigung zwischen den Parteien streitig sei.
Nach den gesetzlichen Regelungen des Mietrechts trage das Risiko der Weiterbenutzung der Mietsache nach Beendigung der Miete grundsätzlich der Vermieter, der entsprechende Ansprüche erst gerichtlich durchsetzen müsse. Dieses vom Gesetzgeber dem Vermieter aufgebürdete Risiko werde durch die Klauseln über die Abschaltung dem Mieter auferlegt. Der Mieter könne nach Sperrung der Batterie sein Elektrofahrzeug nicht weiter benutzen. Neben der Batterie wäre damit für ihn ein wesentlich höherwertiger Vermögensbestandteil, nämlich sein gesamtes Fahrzeug, unbrauchbar. Aus diesen Gründen stelle die Klausel in den Bedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 151/2022 vom 26.10.2022 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive/Kfz >>
pbg
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