Gemäß § 6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz darf ein Produkt, das in den Verkehr gebracht wird, nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn es in den harmonisierten Bereich europäischer Richtlinien fällt. In diesem Bereich gilt weiterhin, dass Produkte nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit dem CE-Zeichen versehen sind. Ob ein Produkt hierunter fällt, ist in den Geräte- und Produktsicherheitsgesetzverordnungen festgelegt. Im konkreten Fall ging es um einen Wettbewerbsprozess zwischen zwei Lieferanten von Bauprodukten.
Der Kläger warf dem Beklagten vor, Drainageelemente für Dachbegrünungsanlagen ohne CE-Kennzeichnung auf dem deutschen Markt zu vertreiben.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.01.2011 – 6 U 203/09) hatte zunächst zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die hier einschlägigen §§ 4, 8, 12 Bauproduktengesetz einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Diese Frage hat das OLG mit der Begründung bejaht, die genannten Vorschriften würden Marktverhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG regeln.
Weitere Kernfrage des Rechtsstreits war, ob die ausschließlich für Dachbegrünung vorgesehenen und vertriebenen Drainagematten und -rollen in den Anwendungsbereich der §§ 4, 8, 12 Bauproduktengesetz in Verbindung mit der einschlägigen DIN EN 13242 fallen. Diese Frage hat das OLG verneint, so dass weder gegen das Bauproduktengesetz noch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen wurde.
fp
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