Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 11. September 2001 einem Facharzt für Chirurgie untersagt, im Internet für eine Faltenbehandlung mit Botox zu werben (AZ 12O391/01).
Bei Botox handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Behandlung ernster Erkrankungen. Es wird als schmerzfreies und komplikationsloses Mittel zur Beseitigung von Falten angepriesen. Der Erfolg von Botox beruht auf der Fähigkeit, mimische Gesichtsbewegungen zu hemmen und dadurch Falten zu glätten oder ganz zu beseitigen. In letzter Zeit findet das Medikament daher eine zunehmende Beachtung in der Schönheitschirurgie.
Das Landgericht Düsseldorf hat in der beanstandeten Werbung einen Verstoss gegen das Heilmittelwerbegesetz gesehen. Danach ist es untersagt, ausserhalb der Fachkreise für verschreibungspflichtige Medikamente zu werben. Der Sinn des Verbotes wird verständlich angesichts der erheblichen Nebenwirkungen, die bei der Behandlung mit diesem Medikament auftreten können, wohlweislich in der Werbung aber verschwiegen werden.
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