Home News Fahrzeughersteller müssen freie Kfz-Werkstätten und Ersatzteilhändler erst ab September 2020 umfassend über Ersatzteile informieren

Fahrzeughersteller müssen freie Kfz-Werkstätten und Ersatzteilhändler erst ab September 2020 umfassend über Ersatzteile informieren

Fahrzeughersteller sind zurzeit noch nicht verpflichtet, unabhängigen Kfz-Händlern oder Reparaturbetrieben oder auch Herstellern oder Händlern von Fahrzeugersatzteilen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für ihre Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren. Ein bloßer Lesezugriff ist ausreichend.

Fahrzeughersteller sind zurzeit noch nicht verpflichtet, unabhängigen Kfz-Händlern oder Reparaturbetrieben oder auch Herstellern oder Händlern von Fahrzeugersatzteilen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für ihre Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren. Ein bloßer Lesezugriff ist ausreichend. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil v. 19.09.2019, Rs. C-527/18). Es liege keine Diskriminierung von freien Kfz-Werkstätten und Ersatzteilhändlern gegenüber Vertragsbetrieben vor, da alle die gleichen Informationen zur Verfügung hätten. Damit ist der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) mit seiner Grundsatzklage gegen den Autohersteller Kia gescheitert.

Allerdings ändert sich die Rechtslage im nächsten Jahr. Nach Art. 61 Abs. 1 der Typgenehmigungsverfahrens-VO (2018/858/EU) sind die Angaben ab dem 1. September 2020 „leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten“. Diese Verordnung konnte aber nach Auffassung des EuGH in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen

Urteil des EuGH v. 19.09.2019 (Rs. C-527/18) >>

Typgenehmigungsverfahrens-VO (2018/858/EU) = VO vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG >>

cb

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de