Das Landgericht Freiburg hat mit nicht bestandskräftigem Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13, einem Automobilhandelsunternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel von bis zu € 250.000,– respektive Ordnungshaft untersagt, gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV zu verstoßen und die nach dem Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Angaben – sog. Anbieterkennzeichnung – nicht zu veröffentlichen sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht (auch) in „kW“ anzugeben.
Ein Automobilverkäufer hatte auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:
Hallo zusammen,
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(Abbildung des VW Scirocco)
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Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin teilte das Autohaus mit, keine Kenntnis von der Werbeaktion des Verkäufers gehabt zu haben. Das Gericht hat dieses Argument offensichtlich nicht gelten lassen, wie das gerichtliche Verbot zeigt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass auch von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründen. Die Gegenseite hatte außerdem argumentiert, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens. Nach dem UWG kann man jedoch ein Posting als mit der Absatzförderung objektiv zusammen hängend bewerten, weil ein konkretes Fahrzeug unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises beworben wurde.
Da das Posting des Mitarbeiters keinerlei Angaben zu den Verbräuchen und Emissionen des VW Scirocco enthielt und auch nicht mit dem erforderlichen Impressum versehen sowie die Leistungsangabe nur in PS angegeben war, hatte die Wettbewerbszentrale wegen diverser lauterkeitsrechtlicher Verstöße gegen die Pkw-EnVKV, das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG beanstandet. Das Gericht hat im Beschlusswege ohne Begründung das eingangs zitierte Verbot ausgesprochen.
(Wenn eine Abschlusserklärung von dem Autohaus abgegeben wird, wird der Beschluss Bestandskraft entfalten. Das Autohaus kann aber auch in Berufung gehen, sodass dann das zuständige Oberlandesgericht entscheidet.)
M 1 0401/13
ao
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