Eine Bank, die vor 90 Jahren als Selbsthilfeeinrichtung für Beamte gegründet worden war, inzwischen aber als „Universalbank für alle Privatkunden“ Bankdienstleistungen anbietet, wandte sich mit Werbeschreiben direkt an Angestellte einer Vermessungs- und Katasterverwaltung.
Unter der Überschrift „Exklusivangebote für die Bediensteten der XY Verwaltung“ bot die Bank zeitlich befristet neben einem kostenlosen Bezügekonto weitere Dienstleistungen wie einen Abruf-Dispokredit und besondere Konditionen zur Baufinanzierung an. Mehrfach wurde in dem Werbeschreiben darauf Bezug genommen, dass es sich um ein Exklusivangebot für die Angestellten der angeschriebenen Verwaltung handelt.
Tatsächlich wurden die als „exklusiv“ beworbenen Konditionen allen Beschäftigte (Beamten und Angestellten) im öffentlichen Dienst in gleicher Weise gewährt. Die entsprechenden „Exklusivangebote“ wurden nämlich im Internet für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst angeboten. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil in dem Werbeschreiben der Eindruck erweckt wird, die beworbenen Konditionen würden nur den Mitgliedern der speziell angeschriebenen Dienststelle eingeräumt. Die Bank verpflichtete sich in ihrer Unterlassungserklärung, auf derartige „Exklusivangebote“ in Zukunft zu verzichten, sofern die gleichen Angebote gleichzeitig allen Kunden des öffentlichen Dienstes zugänglich sind.
F 5 0604/11, pbg
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