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Europäisches Parlament verabschiedet EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Nach jahrzehntelangen Bemühungen hat das Europäische Parlament heute die neue Verbraucherkredit-Richtlinie verabschiedet. Sie gilt für Kredite mit einem Umfang ab 200 Euro bis höchstens 75 000 Euro. Der Ministerrat muss dem neuen Gesetz noch formal zustimmen. Laut EU-Kommission geht es dabei um einen Verbraucherkreditmarkt von 800 Mrd. Euro.

Nach jahrzehntelangen Bemühungen hat das Europäische Parlament heute die neue Verbraucherkredit-Richtlinie verabschiedet. Sie gilt für Kredite mit einem Volumen ab 200 Euro bis höchstens 75 000 Euro. Der Ministerrat muss dem neuen Gesetz noch formal zustimmen. Laut EU-Kommission geht es dabei um einen Verbraucherkreditmarkt von 800 Mrd. Euro.

Ziel der Richtlinie ist auf europäischer Ebene ein transparenterer Kreditmarkt und damit ein verbesserter Verbraucherschutz. Langfristig sollen durch die Richtlinie die grenzüberschreitenden Kreditgeschäfte zunehmen, die zurzeit nur 1 % des Marktes ausmachen. Den Verbrauchern soll es ermöglicht werden, Kredit-Konditionen in verschiedenen Ländern einfacher zu vergleichen und beim grenzüberschreitenden Vertragsabschluss größere Rechtssicherheit zu haben. Weiterhin verfolgt die Richtlinie im wesentlichen Teil den Grundsatz der Vollharmonisierung. Das bedeutet, sie enthält abschließende Vorgaben für die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umsetzen und anwenden, also ab dem Frühjahr 2010.

Im Wesentlichen sieht die Richtlinie ein 14-tägiges Rücktrittsrecht für Verbraucher sowie eine Entschädigung für Kreditgeber bei vorzeitiger Rückzahlung vor. Der Verbraucher darf seine Verpflichtung aus dem Kredit jederzeit ganz oder teilweise erfüllen. In diesen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richten. Die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits darf 1% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Kredit noch länger als ein Jahr laufen sollte. Ist die Restlaufzeit geringer als ein Jahr, darf die Entschädigung nicht höher sein als 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags sein. Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch das Recht, höhere Rückzahlungssummen als ein Prozent festzulegen.

Informationen für Verbraucher, etwa der effektive Jahreszins, müssen auf einem Standardformblatt mitgeteilt werden, so dass die Kreditnehmer besser vergleichen und in ganz Europa den günstigsten Kredit ausfindig machen können.

Auch in die Werbung für Kredite müssen bestimmte Standardinformationen aufgenommen und in „klarer, prägnanter Form“ erteilt werden. Zu ihnen gehören u.a. der Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten, der Gesamtkreditbetrag, die Laufzeit des Kreditvertrags sowie der effektiver Jahreszins. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher umfassen sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren.

Quellen und weiterführende Informationen:

Information des Europäischen Parlaments vom 16.01.2008

Empfehlung der Kommission an das Europäische Parlament zum erlass einer Richtlinie über Verbraucherkreditverträge

Gemeinsame Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Verbraucherkreditrichtlinie

Synthesepapier der Europäischen Kommission (Finanzdienstleistungen)

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