Am 06.02.2018 nahm das EU-Parlament einen Verordnungsentwurf an, nach dem Händler und Dienstleister künftig Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihren Webseiten nicht mehr pauschal verwehren dürfen. Vielmehr müssen die Anbieter danach ihre Online-Käufer aus einem anderen EU-Land genauso behandeln wie einheimische Kunden, d. h. sie müssen an alle Verbraucher in der EU verkaufen und ihnen uneingeschränkten Zugang zu ihren jeweiligen Webshops gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewerbetreibende den Zielort der Bestellung in der Europäischen Union in seinen AGB als Lieferziel ausweist oder es sich um elektronisch erbrachte und nicht urheberrechtliche geschützte Leistungen handelt bzw. die erworbene Dienstleistung an einem Standort erbracht wird, an dem der Anbieter tätig ist. Zudem dürfen die Gewerbetreibenden den Verbraucher nicht mehr je nach Ausstellungsort einer Kredit- oder Debitkarte unterschiedlich behandeln.
Hintergrund
Testeinkäufe i. R. e. Studie der Europäischen Kommission hatten ergeben, dass 63% der untersuchten Webseiten Kunden aus dem EU-Ausland nicht bei sich einkaufen ließen. Im Bereich der materiellen Güter war dieses sogenannte Geoblocking mit 86% bei den elektrischen Haushaltsgeräten, im Bereich der Dienstleistungen bei Online-Reservierungen im Freizeitbereich mit 40% am höchsten.
Die Verordnung wurde mit 557 zu 89 Stimmen und 33 Enthaltungen beschlossen und muss nun noch durch die Minister der Mitgliedstaaten abschließend angenommen werden.
Voraussichtliches Inkrafttreten
Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wird die Verordnung voraussichtlich Mitte März 2018 in Kraft treten und nach Ablauf einer Übergangsfrist voraussichtlich ab Dezember 2018 direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sein.
Weiterführende Informationen
Vollständiger verabschiedeter Text der Verordnung (auf der Webseite des Europäischen Parlaments) >>
lk
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