Das derzeitige deutsche Glücksspielmonopol für Sportwetten ist europarechtswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen heutigen Entscheidungen (Urteile in der Rechtssache C-409/06, den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07und in der Rechtssache C-46/08).
Mehrere Wettanbieter hatten gegen das Monopol geklagt. Der EuGH stellt fest, dass ein Glücksspielmonopol aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Bekämpfung der Spielsucht und der Vermeidung von Anreizen übermäßig viel Geld für das Spielen auszugeben gerechtfertigt sein kann. Die Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, müssen aber zu ihrer Verwirklichung geeignet sein und dürfen nur solche Beschränkungen vorsehen, die dafür erforderlich sind.
Der EuGH ist der Auffassung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren. Sie entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Die Wettbewerbszentrale musste bereits gegen unzulässige Werbemaßnahmen in diesem Zusammenhang vorgehen (siehe News vom 18.06.2010 >>).
Zum anderen ist nach Ansicht des EuGH die deutsche Politik hinsichtlich anderer Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele fragwürdig. Diese Spiele unterliegen nicht dem staatlichen Monopol, weisen aber ein höheres Suchtpotenzial auf. Die Behörden betreiben oder dulden eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
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