Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern mitgeteilt, dass als „Parmesan“ nur Hartkäse in Verkehr gebracht werden darf, der den Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ entspricht.
Nach Auffassung des Gerichts stellt der Begriff „Parmesan“ eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ dar. Geschützte Ursprungsbezeichnungen sind aber gemäß der Verordnung über den gemeinschaftlichen Schutz von Ursprungsbezeichnungen u. a. auch gegen jede widerrechtliche Anspielung geschützt.
Die Europäische Kommission hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Vertragsverletzungsklage erhoben und die deutschen Behörden aufgefordert, „das Inverkehrbringen von als ‚Parmesan’ bezeichneten Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Parmegiano Reggiano’ entsprechen, abzustellen“.
Der EuGH hat die Klage abgewiesen unter Hinweis darauf, dass das deutsche Recht im Hinblick auf den Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ die geeigneten Mittel bereithalte, um sowohl die Interessen der Hersteller als auch die der Verbraucher sicherzustellen. Im Übrigen hätte derjenige Mitgliedstaat, aus dem die betreffende geschützte Ursprungsbezeichnung stamme, für die Einhaltung der Regelung über die geschützte Ursprungsbezeichnung zu sorgen. Die Kontrolle der Einhaltung obliege hier also nicht den deutschen Kontrolleinrichtungen.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des EuGH vom 26.02.2008 >>
Urteil des EuGH vom 26.02.2008 (Rechtssache C-132-05) im Volltext >>
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