Mit jüngst veröffentlichtem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auf einer Internetseite im Rahmen des erforderlichen Impressums nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden muss (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C-298/07). Zwar sei die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Dazu gehöre aber nicht zwingend eine Telefonnummer. Ausreichend sei grundsätzlich auch eine elektronische Anfragemaske, über die der Nutzer Kontakt zum Anbieter aufnimmt und dieser per E-Mail antwortet.
Eine Kfz-Versicherungsgesellschaft mit ausschließlichem Vertrieb über das Internet hatte auf ihren Internetseiten ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse aufgeführt, nicht aber eine Telefonnummer. Ein klagebefugter Verband hatte dies beanstandet, weil eine unmittelbare Kommunikation von Interessenten mit dem Anbieter so nicht gewährleistet würde. Nachdem das Landgericht Dortmund der Klage stattgeben, das Berufungsgericht hingegen die Klage abgewiesen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie über elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet ist, vor Vertragsschluss eine Telefonnummer anzugeben, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH betrachtet die Angabe einer Telefonnummer deshalb nicht als zwingend erforderlich, weil eine unmittelbare Kommunikation im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie über elektronischen Geschäftsverkehr nicht notwendigerweise einen wirklichen Dialog erfordere, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet werde. Die Erfordernisse einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation könnten auch durch eine elektronische Anfragemaske erfüllt werden, wenn der Diensteanbieter – wie im vorliegenden Fall – auf Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten antworte. Anders verhalte es sich aber in Situationen, in denen ein Nutzer nach elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang (mehr) zum Internet habe und den Anbieter um einen anderen, nicht elektronischen Kommunikationsweg ersuche.
Quelle und weiterführende Informationen:
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2008, Rechtssache C-298/07 >>
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