Der Rat der Europäischen Union hat am 7. April die neue Verbraucherkreditrichtlinie endgültig gebilligt. Künftig soll europaweit ein echter Angebotsvergleich bei Krediten möglich sein: Anbieter unterliegen dann einheitlichen Transparenzregeln. Der effektive Jahreszins eines Kredits wird nach Umsetzung der Richtlinie nach einheitlichen Maßstäben berechnet. Bei einer Werbung mit einem Zinssatz müssen zukünftig zusätzlich ergänzende Angaben zu den Kreditbedingungen wie Höchstbetrag, Gebühren und effektiver Jahreszins angegeben werden. Der Verbraucher hat außerdem das Recht, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Dieses Recht gab es bislang nur in Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten. Künftig gilt das Widerrufsrecht europaweit. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz im Wege einer Vollharmonisierung europaweit durch mehr Transparenz zu verbessern.
Das vom Anbieter zu verwendende Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ soll dem Bürger helfen, EU-weit nach günstigen Angeboten zu suchen, auch wenn er die jeweilige Sprache nicht sicher beherrscht. Die Vorgaben zu vorvertraglichen und vertraglichen Informationen und zur Berechnung des effektiven Jahreszinses sollen fragwürdige Praktiken unterbinden, mit denen die tatsächlichen Kreditkosten verschleiert werden – beispielsweise, indem ein scheinbar günstiger Kredit nur zusammen mit einer teuren Restschuldversicherung vergeben wird. Nach der neuen Fassung der Richtlinie sind nämlich die Beträge für diese Versicherungen den Kreditkosten hinzuzurechnen.
Die Richtlinie bedarf zu ihrem Inkrafttreten noch der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Danach ist sie innerhalb von zwei Jahren in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.
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