Home News Europäische Kommission: Garantie-Richtlinie, die Kommission bringt Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien vor Gericht

Europäische Kommission: Garantie-Richtlinie, die Kommission bringt Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien vor Gericht

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien wegen der unvollständigen Umsetzung der Garantierichtlinie (1999/44/EG) vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu zitieren.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien wegen der unvollständigen Umsetzung der Garantierichtlinie (1999/44/EG) vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu zitieren. In dieser Richtlinie, die im Mai 1999 verabschiedet wurde werden bestimmte Mindestrechte für Verbraucher festgelegt, die Waren in der EU erwerben. Dazu gehört auch das Recht, mangelhafte Waren zurückzuweisen oder bis zu zwei Jahren nach der Auslieferung eine Reparatur oder Ersatz zu verlangen. Für die Mitgliedstaaten bestand die Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2002 umzusetzen.

Deutschland hat die Richtlinie mit der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches Anfang Januar 2002 umgesetzt.

Durch ein Urteil des EuGH gegen die Mitgliedstaaten werden diese verpflichtet, tätig zu werden oder sie riskieren Geldbußen.

Hintergrundinformation zur Richtlinie:

Verbraucherrechte in der Garantierichtlinie
Die Richtlinie legt ein Bündel von Verbraucherrechten fest, die überall in der Europäischen Union beim Einkauf von Waren Geltung haben. Das wichtigste dieser Rechte besagt, dass, wenn Waren mangelhaft sind oder nicht dem zur Zeit des Kaufes abgeschlossenen Vertrag entsprechen, die Verbraucher zwei Jahre nach Entgegennahme der Waren gegen den Verkäufer ein Rückgriffsrecht haben.
Der Verbraucher kann eine Reparatur, die Lieferung neuer Waren, einen Preisnachlass bei einem anderen Kauf oder eine vollständige Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Während sechs Monaten nach der Lieferung liegt die Beweislast bei dem Verkäufer nicht dem Verbraucher , nachzuweisen, dass die verkauften Waren dem Verkaufsvertrag entsprachen und nicht mangelhaft waren. Der dem Verbraucher gegenüber verantwortliche Letztverkäufer kann unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Umständen den Hersteller haftbar machen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, in ihrer nationalen Gesetzgebung Regelungen beizubehalten, die die Verbraucher, die ihr Recht auf Wiedergutmachung ausüben wollen, verpflichten, den Verkäufer über Mängel oder mangelnde Übereinstimmung bei den Waren innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung zu informieren.

In der Richtlinie wird auch verlangt, dass kommerzielle Garantien wie z. B. Garantien der Hersteller oder der Einzelhändler einleuchtend und verständlich abgefasst sein müssen. Wenn derartige Garantieerklärungen abgegeben werden, ist anzugeben, dass sie über die gesetzlichen Rechte der Verbraucher hinausgehen.

Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 14.07.2003

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