Zwingend anfallende Kosten für die Überführung des Fahrzeuges vom Hersteller zum Kfz-Händler müssen im Verkaufspreis des Fahrzeuges enthalten sein, wenn die Werbung des Kfz-Händlers aus Sicht des Verbrauchers als ein für das betreffende Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist (Urteil vom 07.07.2016, Rs. C 476/14 – Citroen Commerce ./. ZLW).
In einem Zeitungsinserat hatte ein Kfz-Händler für ein Fahrzeug der Marke Citroen mit „ ALLE EXTRAS GESCHENKT! z. B. Citroen C4 VTI 120 Exclusive: 21.800 Euro“, „ALLE EXTRAS INCLUSIVE: Navigation, Lederausstattung, Sitzheizung, Hi Fi Paket, Panoramaglasdach, Xenonscheinwerfer, Einparkhilfe, Toter Winkel Assistent“ und „Preis zuzüglich Überführung: 790 Euro. Privatkundenangebot gültig für alle Citroen C 4 … bis Bestellung 10.04.2011“ geworben. Die Werbung war wegen der fehlenden Angabe des für das Fahrzeug zu zahlenden Gesamtpreises nach den Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) beanstandet worden. Der BGH hatte die Sache dem EuGH vorgelegt, um abzuklären, ob die in §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV vorgeschriebene Gesamtpreisangabe in der europäischen Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) oder der europäischen Richtlinie 2005/29/EG gegen unlautere Geschäftspraktiken eine entsprechende Grundlage hat (BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 201/12 – Preis zuzüglich Überführung).
Gestern nun hat der EuGH bestätigt, dass es sich bei zwingend anfallenden Überführungskosten um einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Preisangabenrichtlinie (Rn. 38 des EuGH-Urteils) handelt. Die Kosten sind von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an einen vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden (Rn. 40 des EuGH-Urteils). Zur Angabe des Verkaufspreises in einer Werbung hat der EuGH festgestellt, dass die Preisangabenrichtlinie dazu keine generelle Verpflichtung vorschreibt. Wenn jedoch in einer Werbung sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus der Sicht des normal informierten, adäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis des Erzeugnisses gleichkommt, und ein Datum, bis zu dem das „Angebot“ gültig ist, genannt werden, könne – so der EuGH – die Werbung vom Verbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden, das Erzeugnis zu den in der Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (Rn. 30 des EuGH-Urteils).
Dies bedeutet, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten für die Überführung des Fahrzeuges vom Hersteller zum Kfz-Händler in dem in der Werbung angegebenen Verkaufspreis des Fahrzeuges enthalten sein müssen, d.h. der Gesamtpreis angegeben werden muss, wenn sich die betreffende Werbung aus der Sicht des Verbrauchers als ein Angebot des Kfz-Händles für das Fahrzeug auffassen lässt (Rn. 41 des EuGH-Urteils). Es ist nun Aufgabe des BGH, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen eines solchen Angebotes von der beanstandeten Werbung erfüllt werden (Rn. 47 des EuGH-Urteils).
Einer Auslegung des Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EU bedurfte es nach Auffassung des EuGH nicht, da die Preisangabenrichtlinie diesbezüglich besondere Aspekte im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EU regelt und die Richtlinie 2005/29/EU daher nicht zur Anwendung kommt (Rn. 44-46 des EuGH-Urteils).
Weiterführende Informationen
Urteil des EuGH vom 07.07.2016, Rs. C 476/14 >>
sp
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