Home News EuGH: Werbung für „bekömmlichen“ Wein ist unzulässig

EuGH: Werbung für „bekömmlichen“ Wein ist unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ für einen Wein gegen die Verordnung (EG) 1924/2006, die so genannte Health Claims Verordnung, verstößt (Urteil vom 6. September 2012, Az. C 544/10). Kläger in dem Verfahren ist eine Winzergenossenschaft in Rheinland-Pfalz. Sie vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter Bezeichnung „Edition mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Im Hinblick auf die Säurereduzierung trugen die Weinflaschen den Aufdruck „Edition mild bekömmlich“. Auch im Preisverzeichnis wurde der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ für einen Wein gegen die Verordnung (EG) 1924/2006, die so genannte Health Claims Verordnung, verstößt (Urteil vom 6. September 2012, Az. C 544/10). Kläger in dem Verfahren ist eine Winzergenossenschaft in Rheinland-Pfalz. Sie vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter Bezeichnung „Edition mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Im Hinblick auf die Säurereduzierung trugen die Weinflaschen den Aufdruck „Edition mild bekömmlich“. Auch im Preisverzeichnis wurde der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet. Die Überwachungsbehörde beanstandete die Verwendung der Bezeichnung als unzulässig. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich um eine nach Art. 4 Abs. 3 der Health Claims Verordnung unzulässige Angabe handele. Die Winzergenossenschaft hielt dem entgegen, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ das allgemeine Wohlbefinden und nicht die Gesundheit betreffe, das „Wohlbefinden“ wird aber von den Regeln der Health Claims Verordnung nicht erfasst. Nachdem die Winzergenossenschaft in den ersten beiden Instanzen eine Niederlage erlitten hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Aussage handele, dem Europäischen Gerichtshof vor.

Dieser bejahte die Frage, denn die Angabe suggeriere, dass der fragliche Wein aufgrund eines reduzierten Säuregehalts gut an die Verdauung angepasst oder leicht verdaulich sei. Sie impliziere also eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung. Dabei betont der EuGH, dass es für den Begriff der gesundheitsbezogenen Aussage unerheblich sei, ob die behauptete positive Wirkung vorübergehend oder nachhaltig sei. Darüber hinaus sind nach Auffassung des EuGH vom Begriff der „gesundheitsbezogenen Angabe“ auch solche Angaben erfasst, die nicht nur auf die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes abzielen, sondern suggerieren, dass ein Lebensmittel geringere negative Auswirkungen habe als normalerweise (bei dem Wein also der geringere Säuregehalt).

Die Health Claims Verordnung regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben bei Lebensmitteln. Die Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% ist generell verboten, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Health Claims Verordnung. Die Definition der „gesundheitsbezogenen Angabe“ ist ausgesprochen weit – erfasst wird jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health Claims Verordnung). Die Entscheidung zeigt einerseits, dass der EuGH die Vorschriften der Health Claims Verordnung streng auslegt, andererseits stellt sie für die Lebensmittelbranche einen weiteren Schritt auf dem Weg zu rechtlicher Klarheit dar.

ck

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