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EuGH verbessert Schutz der Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat beschlossen die Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen zu Vorabentscheidungssachen besser zu schützen. Bei allen ab 01.07.2018 anhängig gemachten Vorabentscheidungssachen wird der Namen der beteiligten natürlichen Personen durch Anfangsbuchstaben ersetzt und alle Hinweise, anhand deren die Betroffenen identifiziert werden können werden zukünftig weggelassen. Dabei geht es nur um die Veröffentlichungen, so dass der übliche Verfahrensablauf und insbesondere die mündlichen Verhandlungen nicht betroffen sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat beschlossen die Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen zu Vorabentscheidungssachen besser zu schützen. Bei allen ab 01.07.2018 anhängig gemachten Vorabentscheidungssachen wird der Namen der beteiligten natürlichen Personen durch Anfangsbuchstaben ersetzt und alle Hinweise, anhand deren die Betroffenen identifiziert werden können werden zukünftig weggelassen. Dabei geht es nur um die Veröffentlichungen, so dass der übliche Verfahrensablauf und insbesondere die mündlichen Verhandlungen nicht betroffen sind.

Der EuGH reagiert damit nach eigener Aussage auf die neue Datenschutz-Grundverordnung, die zukünftige Datenschutzverordnung für die Organe der Europäischen Union und auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs. Außerdem sei bei den Mitgliedstaaten eine Tendenz zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten im Kontext immer vielfältigerer Such- und Verbreitungsinstrumente zu beobachten. Diese Tendenz zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten habe der EuGH auch innerhalb seiner in den letzten Jahren ergangenen Rechtsprechung beobachtet.

Ganz aktuell hat der EuGH zur Verantwortlichkeit bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten festgestellt, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist (Urteil v. 05.06.2018, Rs. C-210/16). Ansonsten ging es bei den Urteilen um Themen wie dem Recht auf Entfernung von Links aus Ergebnislisten in Suchmaschinen (Urteil v. 13.05.2014, Rs. C-131/12) oder die Feststellung des EuGH, dass es falsch war von der Kommission anzunehmen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten würden (Urteil v. 06.10.2015, Rs. C-362/14). Auch zu erwähnen ist die Entscheidung des EuGH, dass das 2014 unterzeichnete und geplante Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen in dieser Form nicht geschlossen werden durfte (Urteil v. 26.07.2017, Rs. C-1/15) oder dass der Gerichtshof die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt hat (Urteil v. 08.04.2014, Rs. C-293/12). Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten nach einer Entscheidung des EuGH den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen (Urteil v. 21.12.2016, Rs. C-203/15 und C-698/15).

Zur Erleichterung der Zitierung und die Identifizierung geht der EuGH im Detail wie folgt vor:

  • „Wird die Rechtssache ausschließlich zwischen natürlichen Personen geführt, so wird die Rechtssachenbezeichnung aus zwei Anfangsbuchstaben bestehen, die für den Vor- und Nachnamen der Klägerpartei stehen, jedoch nicht mit dem tatsächlichen Vor- und Nachnamen dieser Partei übereinstimmen. Zur Verhinderung der Häufung von Rechtssachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben (und da die Zahl der möglichen Buchstabenkombinationen nicht unbegrenzt ist) wird der Gerichtshof diesen beiden Anfangsbuchstaben in Klammern ein Unterscheidungsmerkmal hinzufügen. Dieses zusätzliche Element kann sich auf den Namen einer juristischen Person, die, ohne im Rechtsstreit Partei zu sein, genannt wird oder von der Rechtssache betroffen ist, oder auch auf den Gegenstand oder die Problematik des Rechtsstreits beziehen. Diese letztere Methode wurde beispielsweise im jüngsten Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2018 in der Rechtssache C-451/16, MB (Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente), angewandt.“
  • „Zählen in der Rechtssache natürliche und juristische Personen zu den Parteien, so wird die Rechtssache den Namen einer der juristischen Personen als Bezeichnung führen. Handelt es sich jedoch um eine Behörde, die regelmäßig Parteistellung vor dem Gerichtshof hat (z. B. Finanzminister), wird der Rechtssachenbezeichnung ebenfalls ein Unterscheidungsmerkmal beigefügt werden.“

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des EuGH Nr. 96/18 v. 29.06.2018 >>

News der Wettbewerbszentrale v. 05.06.2018 // EuGH zu Facebook-Fanpage: Auch Betreiber einer Fanpage sind für die Datenverarbeitung (mit) verantwortlich >>

News der Wettbewerbszentrale v. 07.06.2018 // Nach EuGH-Urteil: Datenschutzkonferenz sieht dringenden Handlungsbedarf für Betreiber von Facebook-Fanpages >>

News der Wettbewerbszentrale v. 25.05.2018 // Datenschutz-Grundverordnung findet ab heute Anwendung – Wettbewerbszentrale hält bei Rechtsdurchsetzung ein Vorgehen mit Augenmaß für erforderlich >>

News der Wettbewerbszentrale v. 25.01.2018 // EU-Kommission veröffentlicht Leitfaden zur Datenschutz-GrundVO >>

Verordnungsvorschlag der zukünftigen Datenschutzverordnung für die Organe der Europäischen Union >>

Hinweise der Kommission zum Datenschutz in der EU >>

cb

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