Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Klage erheben kann, wenn die Rechte einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden. Dies gelte auch, wenn die Klage auf eine Verletzung der Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der DS-GVO gestützt werde.
Hintergrund des Verfahrens
Ein Verbraucherverband hatte Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd, wegen Verstößen gegen Datenschutzvorschriften verklagt. Der Verband war der Ansicht, dass Meta unlauter gehandelt habe, indem es gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung nicht erfüllt habe. Bereits 2022 hatte der EuGH entschieden, dass der Verband Datenschutzverstöße geltend machen dürfe (Urteil vom 28.4.2022, Rs. C-319/20). Zwischenzeitlich hatte der BGH noch für unklar gehalten, ob dies auch gilt, wenn lediglich Informationspflichten Gegenstand der Klage sind.
Keine konkreten Betroffenen nötig
Der EuGH betonte, die Klagebefugnis sei unabhängig davon, ob der Verband eine konkrete Person als Verletzte im Verfahren präsentiere. Vielmehr reiche es aus, dass die Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen beeinträchtigen könne. Dabei müsse die betroffene Einrichtung der Ansicht sein, dass eine Verletzung der DSGVO-Rechte infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten stattgefunden hat. Eine solche Verletzung könne sich auch aus einer Missachtung von Informationspflichten ergeben, diese seien wichtiger Bestandteil der datenschutzrechtlichen Pflichten.
Weiterführende Informationen
Volltext der Entscheidung auf den Seiten des EuGH >>
kok
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