Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union einen Rechtsstreit zur Klärung der Frage vorzulegen, wie der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln zu verstehen ist. Dabei geht es um die Frage, ob ein Wein auf dem Etikett als „bekömmlich“ bezeichnet werden darf. Der Wein hat durch ein besonderes Herstellungsverfahren eine milde Säure.
Die Angabe „bekömmlich“ wäre dann unzulässig, wenn es sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel handelt. Denn bei alkoholischen Getränken sind solche Angaben, selbst wenn sie zutreffen sollten, generell verboten.
Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der durchschnittliche Verbraucher die Angabe als Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit der Weine versteht und die Angabe daher als gesundheitsbezogen und damit als unzulässig eingestuft.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Revisionsgericht an diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanzen gebunden. Es hat aber Zweifel, ob der Angabe auf den Weinflaschen allein ein Gesundheitsbezug im Sinne des Gemeinschaftsrechts zukommt. Zum einen müsse geklärt werden, ob eine positive Wirkung auf die Gesundheit auch bei bloß vorübergehenden körperlichen Auswirkungen in dem Moment des Konsums des Lebensmittels anzunehmen ist oder ob damit nur solche Wirkungen gemeint sind, die zu einer gewissen nachhaltigen Verbesserung des körperlichen Zustands führen. Zum anderen müsse geklärt werden, ob schon das behauptete Ausbleiben möglicher nachteiliger Folgen des Konsums eines Lebensmittels als gesundheitsfördernde Wirkung zu verstehen ist. Für den Fall eines so weiten Verständnisses der gesundheitsbezogenen Angaben stelle sich die Frage der Vereinbarkeit der Verordnung mit der Berufsfreiheit und der Unternehmerfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
BVerwG 3 C 36.09 – Beschluss vom 23. September 2010
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2010 >>
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